2020.04.28

Straffreiheit für Lebensgefährder?

COVID-19; Ausgangssperre; Betretungsverbote; Strafen; compliance; rule of law

Mit COVD-19 zog auch eine Welle von neuen Verordnungen durch das Land, welche die Ausbreitung des Virus stoppen sollen: Ausgangssperren und „Unternehmensschließungen“ wurden erlassen und verordnet. In den Medien wurden patrouillierende Polizisten gezeigt, die Bürger wegen vermeintlicher Gesetzesverstöße ansprechen. Als Ausgleich gab es „I am from Austria“ aus Polizeilautsprechern. Durch alle Ebenen wurden sogenannte „Lebensgefährder“ (© BM:I Nehammer)* angeprangert. Der Erfolg: es gibt mehr Anzeigen wegen Verstößen gegen COVID-19-Regeln als Personen, die bisher positiv auf COVID-19 getestet wurden.**

Wurde zu Recht gestraft?

Unseres Erachtens ist davon auszugehen, dass ein außerordentlich hoher Anteil der bisher Angezeigten rechtlich nicht zu bestrafen ist. Dieser Einschätzung liegt zunächst zu Grunde, dass es laut Medienberichten zu einer großen Zahl an unberechtigten Anzeigen kam. Denn es hat den Anschein, dass auch die Exekutive keinen Überblick mehr darüber hatte – und auch kaum haben konnte –, welche Gesetze und Verordnungen gerade zu vollziehen waren. Ein Beispiel für solche exzessive Gesetzesauslegungen stellt auch die Bestrafung von „grundlosem“ Spazierengehen dar. Zum anderen sprechen einige Argumente dafür, dass die Verordnung betreffend die sogenannten Ausgangsbeschränkungen (BGBl. II Nr. 98/2020 samt Novellen dazu) in ihrem Kern sowohl gesetz- als auch verfassungswidrig ist.

Und die „Unternehmensschließungen“?

Vergleichbares gilt bezüglich der Verordnung über vermeintliche Betriebsschließungen (BGBl. II Nr. 96/2020 samt Novellen dazu). Durch die neuen Verordnungen wurde entgegen anderslautender Nachrichten nicht ein einziges Unternehmen geschlossen. Es wurde bloß das Betreten von Kundenbereichen von Geschäften bzw. das Betreten von Gaststätten etc. verboten. Der Unterschied? Vermeintliche Graubereiche*** betreffend den Rampenverkauf gab es beispielsweise nie, denn die neuen Verordnungen hatten das nie verboten.

Was tun?

Unsere Empfehlung: „Verschwenden Sie“ **** ruhig ein wenig Zeit mit Ihrem Anwalt, wenn Ihnen mit einer Strafe aufgrund vermeintlicher Übertretungen der COVID-19-Verordnungen gedroht wird. Ihr Anwalt wird zur Beurteilung sämtliche diesbezüglichen Schreiben der Behörde benötigen. Ebenso eine kurze Darstellung dessen, was sich nach Ihrer Ansicht tatsächlich zugetragen hat. Wenn Sie auch Zeugen für Ihre Darstellung haben, kann Ihnen das schon in erster Instanz nützlich sein.

Gerne sehen auch wir uns Ihren Fall an und prüfen auch, ob Sie Ansprüche aus Amtshaftung in diesem Zusammenhang haben. Unser Team betreute in den vergangenen Jahren bereits tausende von Verwaltungsstrafverfahren und kann auf umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter office@sabadello.legal. Bitte beachten Sie, dass wir uns die tatsächliche Annahme eines Mandats vorbehalten und ein Vertretungsverhältnis erst nach schriftlicher Bestätigung zustande kommt.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 99 71 037
mailto:office@sabadello.legal

Fußnoten:

* APA OTS0110, 30.03.2020, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200330_OTS0110/nehammer-dank-und-warnung-an-oesterreich

** 28.080 Anzeigen vom 16.03.2020 bis 21.04.2020 (APA OTS0179, 21.04.2020, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200421_OTS0179/nehammer-nur-gemeinsam-koennen-wir-die-situation-bewaeltigen) gegenüber 15.239 bestätigen Fällen per 27.04.2020 (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html [Stand: 27.04.2020, 15.00 Uhr].

***https://www.derstandard.at/story/2000117116529/handelsketten-nutzen-rechtlichen-graubereich-fuer-rampenverkauf [letzter Abruf: 27.04.2020].

****Äußerung von BM:DW Margarete Schramböck, „Eco“, 16.04.2020.

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