2023.02.05

Taxilenkerausweis & Vertrauenswürdigkeit

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Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises in Wien

Kurzfassung

Kann man keinen Taxilenkerausweis bekommen, wenn man in den letzten fünf Jahren eine Verkehrsstrafe hatte? Es ist nicht genau geregelt, wie viele Strafen man haben "darf". Aber in der Betriebsordnung steht, wer nicht vertrauenswürdig ist. Jemand, der sich rücksichtslos im Straßenverkehr verhält, betrunken fährt, durch Drogen oder Medikamente beeinträchtigt fährt, hat keine Verkehrszuverlässigkeit und kann deshalb kein Taxifahrer werden. Jemand, der wegen vieler Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bestraft wurde und dadurch eine auffällige Sorglosigkeit zeigt, ist auch nicht vertrauenswürdig. Ein einzelner Verstoß oder eine Strafe vor vielen Jahren zeigt aber nicht, dass jemand nicht vertrauenswürdig ist. Wurde der Antrag abgewiesen, können Sie Beschwerde erheben oder einen neuen Antrag stellen.


Die Fachgruppe Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer in Wien warnt:

"Wir weisen darauf hin, dass die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nun deutlich strenger ausfällt als in den vergangenen Jahren. Bereits eine sehr geringe Anzahl an Vergehen kann dazu führen, dass die zuständige Behörde die Ausstellung eines neuen Taxilenkerausweises verweigert."1

Aber können schon wenige Verkehrsstrafen dazu führen, dass man trotz bestandener Prüfung keinen Taxiausweis bekommt? Nein, wie auch die Volksanwaltschaft schon festgestellt hat.2

Voraussetzungen für die Erteilung eines Taxiausweises

Als Taxilenker darf nur tätig werden, wer über einen Ausweis nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr3 verfügt. Dieser Ausweis ist nach § 6 der Betriebsordnung auszustellen, wenn der Bewerber

  1. eine ausreichende Lenkberechtigung hat,
  2. körperlich ausreichend leistungsfähig ist,
  3. vertrauenswürdig ist,
  4. mindestens 20. Jahre alt ist,
  5. die Prüfung bestanden hat,
  6. einen Erste Hilfe Kurs absolviert hat, und
  7. über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Ziffer 3 führt nun in der Praxis häufig zu Problemen: das Verkehrsamt Wien verweigert die Ausstellung eines Taxilenkerausweises mit der Begründung, dass aufgrund von Verkehrsstrafen die "nachweisliche Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Taxiausweises" nicht gegeben sei.

Nachweisliche Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren

Bekommt man also keinen Taxilenkerausweis, wenn man in den letzten fünf Jahren eine Verkehrsstrafe hatte? Oder fünf Strafen in fünf Jahren? In der Betriebsordnung ist nicht genau geregelt, wie viele Strafen man haben "darf". Die Betriebsordnung beschreibt aber, wer insbesondere nicht vertrauenswürdig ist. Nicht vertrauenswürdig im Sinne der Betriebsordnung ist jemand,

a. dem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Führerscheingesetz fehlt (rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit, Beeinträchtigung durch Suchtmittel oder Medikamente,...)

b. wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

Der erste Punkt ist naheliegend: wer nicht einmal die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. das Behalten einer Lenkerberechtigung erfüllt, kann auch nicht Taxilenker sein. Unter Punkt b. wird schließlich beschrieben, wer ebenfalls nicht vertrauenswürdig ist: jemand, der wegen wiederholter Bestrafungen wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften erkennen lässt, dass er eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt. Das heißt wegen einzelner Verstöße gegen Verkehrsvorschriften darf der Taxiausweis nicht verweigert werden. Denn daraus lässt sich keine auffallende Sorglosikgeit ableiten. Schon gar nicht bei Berufskraftfahrern, die im Jahr zigtausende Kilometer zurücklegen. Auch jemand, der vor vier oder fünf Jahren Strafen bekommen hat, in jüngerer Zeit aber nicht, zeigt dass er sorgfältiger geworden ist.

Abweisung des Ansuchen auf Erteilung eines Taxiausweises

Wenn Ihr Antrag auf einen Taxiausweis abgelehnt wurde, gibt es eine Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Sie haben vier Wochen Zeit, nachdem der Bescheid bei Ihnen angekommen ist, um eine schriftliche Beschwerde an das Verkehrsamt zu senden. Es ist wichtig zu beachten, dass die vier Wochen Frist bereits anfängt, wenn der Brief bei der Post hinterlegt wurde, auch wenn Sie ihn noch nicht abgeholt haben.

In Ihrer Beschwerde können Sie erklären, warum Sie vertrauenswürdig sind und den Taxiausweis erhalten sollten. Außerdem müssen Sie eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt Österreich bezahlen und den Nachweis dieser Zahlung an Ihre Beschwerde anhängen.

Wie oft darf man einen Antrag stellen?

Wenn der Antrag auf Erteilung eines Taxilenkerausweises abgewiesen wurde und die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, kann ein neuer Antrag gestellt werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn seit dem letzten Antrag keine (wesentlichen) Verkehrsübertretungen begangen wurden und schon davor keine gravierenden Verstöße vorlagen. Sinnvoll ist es insbesondere auch, wenn seit dem letzten Antrag Strafen bereits "verjährt" sind (also länger als 5 Jahre zurückliegen). Sie müssen aber nicht fünf Jahre zwischen den Anträgen warten.

Hinweis

Denken Sie an das Thema der Vertrauenswürdigkeit auch, wenn Sie eine Verkehrsstrafe bekommen: manchmal liegt der Gedanke nahe, dass sich wegen kleiner Beträge ein Verfahren nicht lohnt. Aber das kann am Ende teuer werden, wenn der Ausweis nach fünf Jahren nicht verlängert wird. Denn auch bei der Verlängerung des Taxiausweises wird geprüft, ob die Vertrauenswürdigkeit noch vorliegt. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie eine Verkehrsübertretung nicht begangen haben, kann sich der Weg zur Anwältin/zum Anwalt lohnen. Darüber hinaus gibt es Rechtsschutzversicherungen für den Verkehrsbereich, welche die Anwaltskosten übernehmen.

Zusammenfassung

Um in Wien einen Taxischein zu bekommen, muss man neben der Prüfung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und als vertrauenswürdig gelten. Allerdings kann es zu Problemen bei der Ausstellung des Taxischeins kommen, wenn der Bewerber in den letzten fünf Jahren Verkehrsstrafen hatte. Einzelne, "leichte", Verkehrsstrafen schaden dabei aber nicht. Wird der Antrag auf einen Taxischein abgelehnt, kann man eine Beschwerde einreichen. Oder man kann einen neuen Antrag stellen, wenn man seit dem letzten Mal keine (wesentlichen) Verkehrsübertretungen begangen hat oder Strafen bereits "verjährt" sind.


Sabadello Legal berät und vertritt unter anderem Unternehmen aus der Personenbeförderungs- und Gütertransportbranche regelmäßig in Verfahren wegen Verwaltungsstrafen vor Behörden sowie den Verwaltungs- und Höchstgerichten. Wir beraten seit vielen Jahren Taxiunternehmen und Taxifahrer im Zusammenhang mit den branchenspezifischen Vorschriften. Wir haben hunderte von Berufskraftfahrern und Zulassungsbesitzern sowie Gewerbeinhabern in ganz Österreich in Verwaltungsstrafverfahren erfolgreich vertreten.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal


  1. https://www.wko.at/branchen/w/transport-verkehr/befoerderungsgewerbe-personenkraftwagen/taxilenkerausweis.html, letzter Abruf 05.02.2023.
  2. https://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/wegen-strafmandaten-nicht-vertrauenswuerdig-fuer-taxilenkerausweis, letzter Abruf 05.02.2023.
  3. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020.
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