2026.03.21 – By Andreas Sabadello

MiCAR: Krypto-Trading-Bot kann Portfolioverwaltung von Kryptowerten sein (BVwG-Erkenntnis)

Öffentliches Recht

Kurzfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.01.2026 eine für die Krypto-Branche wichtige Entscheidung getroffen: Ein automatisierter Trading-Bot, der auf Kundenkonten bei Handelsplätzen für Kryptowerte handelt, kann Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i der MiCAR (VO [EU] 2023/1114) sein. Die Beschwerde gegen einen Unterlassungsbescheid der FMA wurde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidend war nicht, dass Kunden die Nutzung des Bots zunächst selbst aktivierten. Entscheidend war, dass die Handelsroboter des Anbieters automatisiert auf den Kundenkonten handelten, vom Anbieter programmiert und kontrolliert wurden und auf dessen Strategien, Analysen und Parametern beruhten.

BVwG, Erkenntnis vom 21.01.2026, W204 2324124-2/9E

Sachverhalt

Ein österreichischer Anbieter bewarb auf seiner Website ein Modell für automatisierten Kryptohandel. Kunden konnten sich registrieren und ihre Konten bei Handelsplätzen für Kryptowerte (etwa Binance) mittels API-Schnittstelle mit den Handelsrobotern des Anbieters verbinden. Diese Handelsroboter generierten Kauf- und Verkaufssignale für Kryptowerte wie Bitcoin. Kunden konnten einstellen, dass diese Signale automatisch übernommen und Transaktionen ohne gesonderte Einzelfreigabe ausgeführt wurden.

Die Handelsroboter liefen zentral auf den Servern des Anbieters. Die ihnen zugrunde liegenden Algorithmen, Strategien und Dateninputs wurden ausschließlich vom Anbieter programmiert, administriert und laufend angepasst. Der Anbieter empfahl seinen Kunden ausdrücklich, auf manuelle Eingriffe zu verzichten, da diese die Handelsperformance und die Abrechnungsgenauigkeit beeinträchtigen könnten. Als Vergütung war ein Anteil von 10 % am erwirtschafteten Nettogewinn vorgesehen. Der Anbieter bot das Produkt als „maßgeschneiderte Lösung" an und erhielt über die API-Verbindung Lesezugriff auf die offenen Positionen der Kundenkonten.

Verfahren

Das Verfahren wurde durch eine anonyme Whistleblower-Meldung vom 08.05.2025 ausgelöst. Die FMA forderte den Anbieter zur Stellungnahme auf. Dieser bestritt, Portfolioverwaltung zu erbringen, und bezeichnete sein Geschäftsmodell als reine „Software/Analytics (SaaS)" — er verwalte keine Kundengelder, führe keine Transaktionen im Namen der Kunden aus und erbringe keine Vermögensverwaltung. Die eingesetzten Systeme erzeugten lediglich unverbindliche Handelssignale.

Die FMA teilte diese Einschätzung nicht und forderte den Anbieter mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2025 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auf. Der Anbieter kam dieser Aufforderung nicht nach und bot das Produkt im Wesentlichen unverändert weiter an. Die FMA erließ daraufhin am 18.09.2025 einen Unterlassungsbescheid gemäß § 11 Z 3 MiCA-VVG iVm Art. 59 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 16 lit. i MiCAR und drohte eine Zwangsstrafe von EUR 10.000 an. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Erst nach Zustellung des Bescheids am 23.09.2025 deaktivierte der Anbieter die Signalgebung, stoppte das Onboarding und veröffentlichte auf der Website den Hinweis „derzeit nicht erhältlich". Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG ab.

Erkenntnis

Die vier Tatbestandsmerkmale der Portfolioverwaltung

Das BVwG prüfte die Legaldefinition der Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach Art. 3 Abs. 1 Z 25 MiCAR anhand von vier Tatbestandsmerkmalen und bejahte alle:

Kundenauftrag auf Einzelkundenbasis: Der Kundenauftrag lag in der Registrierung, der Erteilung des Lesezugriffs auf das Börsenkonto und der Freigabe der Handelsfunktion. Das Produkt wurde als „maßgeschneiderte Lösung" beworben, die im jeweiligen Kundenkonto aktiviert werden konnte. Der Anbieter erhielt Zugriff auf die offenen Positionen einzelner Kunden. Die Handelsroboter sollten „die individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden berücksichtigen". Ein bloßes „Gesamtsignal", wie der Anbieter behauptete, lag nach Ansicht des BVwG nicht vor.

Ermessensspielraum: Die Handelsroboter liefen zentral auf den Servern des Anbieters, wurden von diesem administriert und laufend mit Analysen und Strategien gespeist. Auswahl und Gewichtung der Datenquellen wurden wesentlich vom Anbieter beeinflusst. Bei aktivierter automatischer Übernahme entfiel ein Zustimmungsvorbehalt des Kunden für Einzeltransaktionen. Der Anbieter konnte Portfolios ohne vorangehende Rücksprache umschichten. Wie das Ermessen ausgeübt wird, ist nach Ansicht des BVwG ohne Bedeutung — es kann auch durch Computeralgorithmen erfolgen. Gerade beim automatisierten Handel setzte der Kunde nicht mehr selbst die Auftragsparameter.

„Wie das Ermessen dabei ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. Dies kann auch [...] durch Computeralgorithmen erfolgen."

Kundenportfolio mit Kryptowerten: Die Kundenkonten bei Handelsplätzen enthielten Kryptowerte (etwa Bitcoin), die von den Handelsrobotern gehandelt wurden. Dieses Merkmal war unstrittig.

Gewerblichkeit: Der Anbieter bot die Dienstleistung wiederholt an und betrieb eine öffentlich zugängliche Website mit Registrierungsmöglichkeit. Die Vergütung in Form eines Anteils am Nettogewinn war auf wiederkehrende Einnahmen ausgerichtet. Der Anbieter verfügte nach eigenen Angaben über mehrere Kunden und erhebliche Einkünfte. Das BVwG stellte auf den umsatzsteuerrechtlichen Gewerblichkeitsbegriff ab: Eine Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Aktivierung durch den Kunden schließt Portfolioverwaltung nicht aus

Der zentrale Einwand des Anbieters lautete, dass die Kunden selbst entschieden — sie könnten die automatische Ausführung aktivieren oder deaktivieren. Das BVwG überzeugte das nicht: Bei aktivierter Freigabe handelten die Bots automatisch. Kunden mussten nicht jede einzelne Transaktion gesondert freigeben. Die formale Möglichkeit, die Automatisierung jederzeit zu beenden, beseitigte die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht. Portfolioverwaltung verliert ihren rechtlichen Charakter nicht dadurch, dass sie kurzfristig begonnen und ebenso schnell wieder beendet werden kann.

Darüber hinaus stützte sich das BVwG auf die FATF-Auslegung des Verwaltungsbegriffs: „Kontrolle" ist die Fähigkeit, den Kryptowert zu handeln, zu übertragen oder auszugeben. Diese Kontrolle muss nicht exklusiv sein. Für die Verwaltung reicht es aus, wenn über Kryptowerte disponiert werden kann. Über die API-Verbindung und die automatisierte Ausführung konnte der Anbieter genau das.

Keine bloße SaaS- oder Signal-Leistung

Das BVwG verneinte auch, dass bloße Software as a Service vorlag. Denn nicht die Kunden setzten alle Parameter, sondern der Anbieter ließ seine Analysen und Strategien in die Handelsroboter einfließen. Bei automatisiertem Handel setzte der Kunde nicht einmal die Auftragsparameter.

Bewertung

Das Erkenntnis ist die bislang wichtigste österreichische Entscheidung zur Abgrenzung zwischen technischen Handelstools und zulassungspflichtiger Portfolioverwaltung nach MiCAR.

Das BVwG legt den Tatbestand der Portfolioverwaltung von Kryptowerten streng am Wortlaut der MiCAR-Legaldefinition und unter Rückgriff auf die vergleichbare MiFID-II-Systematik (Art. 4 Abs. 1 RL 2014/65/EU) aus. Die Argumentation ist klar: Wenn der Anbieter die Handelslogik vorgibt, die Bots programmiert und steuert, die Analysegrundlagen auswählt und die automatisierte Ausführung im Kundenkonto ermöglicht, liegt Portfolioverwaltung vor — unabhängig davon, wie der Anbieter sein Modell etikettiert.

Hervorzuheben ist auch der Prüfungszeitpunkt: Das BVwG stellte klar, dass nur die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist. Änderungen, die der Anbieter erst nach Zustellung des Bescheids vornahm, waren für die Beurteilung nicht relevant.

Warum relevant

Die Entscheidung betrifft ein Geschäftsmodell, das in der Krypto-Branche weit verbreitet ist. Trading-Bots, Copy-Trading-Systeme und automatisierte Anlagestrategien für Kryptowerte werden von zahlreichen Anbietern angeboten. Das BVwG stellt klar, dass die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht von der gewählten Bezeichnung abhängt. Begriffe wie „Software", „Analytics", „Signal", „Bot" oder „SaaS" schützen nicht vor einer Einordnung als Kryptowertedienstleistung, wenn die tatsächliche Ausgestaltung darüber hinausgeht.

Besonders risikoreich sind Modelle, bei denen Kunden einen Bot mit ihrem Börsenkonto verbinden, der Bot automatisch Kauf- oder Verkaufsaufträge auslöst, der Anbieter die Handelslogik und Strategien vorgibt, Kunden einzelne Transaktionen nicht mehr gesondert freigeben, der Anbieter erfolgsabhängig vergütet wird und das Produkt als automatisierte oder stressfreie Anlagelösung beworben wird. In solchen Fällen kann naheliegen, dass Portfolioverwaltung von Kryptowerten nach MiCAR erbracht wird — mit der Folge einer Zulassungspflicht nach Art. 59 MiCAR.

Über Sabadello Legal

Sabadello Legal berät Unternehmen aus der Krypto-Branche, insbesondere Tokenemittenten und Kryptowertedienstleister. Andreas Sabadello war europaweit einer der ersten Anwälte, die die Erstellung von Whitepapers nach MiCAR rechtlich begleiteten.

Kontakt und Fragen

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

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