2026.02.08 – By Andreas Sabadello

Darf für gescheiterte Einziehungsversuche ein Entgelt verrechnet werden?

#AGB #KSchG #Verbraucherrecht #B2C #Onlineshop

Kurzfassung

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen in seinen AGB für einen gescheiterten Einziehungsversuch grundsätzlich ein Bearbeitungsentgelt vorsehen kann. Entscheidend war aber die konkrete Formulierung: Die Klausel erfasste nur Fälle, in denen der Einziehungsversuch aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen scheiterte. Nach Ansicht des OGH ist eine solche Regelung weder schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie nicht ausdrücklich ein Verschulden des Verbrauchers voraussetzt, noch ist sie wegen der Formulierung „zu vertretende Gründe“ intransparent.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens (3 Ob 169/25m) war eine Klausel in den AGB und Entgeltbestimmungen eines Telekommunikationsunternehmens. Diese Klausel sah vor, dass bei einem erfolglosen Einziehungsversuch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt verrechnet wird, wenn der Einziehungsversuch aus Gründen scheitert, die der Kunde zu vertreten hat; zusätzlich sollten mögliche Bankspesen weiterverrechnet werden können.

Die klagende Bundesarbeitskammer hielt diese Klausel für unzulässig. Sie argumentierte insbesondere, das Entgelt falle auch dann an, wenn der Verbraucher noch am selben Tag zahlt, es sei nicht auf notwendige Kosten beschränkt, und bei Zahlungsverzug würden ohnehin schon Verzugszinsen und Mahnspesen anfallen. Zudem sei unklar, wann ein Verbraucher Gründe „zu vertreten“ habe.

Festgestellt wurde, dass dem Unternehmen bei einer Rückbuchung im Durchschnitt Kosten von EUR 2,39 netto entstehen. Darin enthalten waren Systemkosten und ein geringer manueller Nachbearbeitungsaufwand, nicht aber Bankspesen.

Entscheidung

Der OGH hielt die Revision der Klägerin in Bezug auf diese Klausel nicht für berechtigt und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zentral war für den OGH, dass die Klausel eben nicht jede Rückbuchung erfasst, sondern nur solche gescheiterten Einziehungsversuche, die auf einen vom Verbraucher zu vertretenden Grund zurückzuführen sind. Darin sah der Gerichtshof einen wesentlichen Unterschied zu einer früheren Entscheidung (1 Ob 77/22p), in der pauschale „Rückbucherspesen“ als gröblich benachteiligend beurteilt wurden, weil sie nach dem Klauselwortlaut bei jeder Rückbuchung anfielen, also auch dann, wenn die Ursache in der Sphäre der Unternehmerin lag.

Der OGH sprach weiters ausdrücklich aus, dass die Klausel nicht schon deshalb gröblich benachteiligend wird, wenn sie Fälle erfasst, in denen der Grund zwar in der Sphäre des Verbrauchers liegt, ihn aber kein Verschulden trifft. Nach dem dispositiven Recht setzt Kostenersatz zwar grundsätzlich Verschulden voraus. Eine Abweichung davon kann aber zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Genau das hat der OGH hier angenommen: Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten Gründen innerhalb der Verbrauchersphäre würde eine gesonderte Verschuldensprüfung erfordern; der damit verbundene Aufwand stünde nach Ansicht des Gerichtshofs zu den typischerweise geringen Kosten eines gescheiterten Einziehungsversuchs außer Verhältnis.

"Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist"

Auch die behauptete Intransparenz hat der OGH verneint. Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ sei eine Formulierung des allgemeinen Sprachgebrauchs und werde auch vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet. Dass ein Begriff auslegungsbedürftig ist, genügt nach Auffassung des OGH nicht, um eine Klausel als unklar oder unverständlich im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen können

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Bearbeitungsentgelte bei Rückbuchungen nun generell unproblematisch wären. Sie zeigt aber deutlich, worauf es bei der Gestaltung ankommt.

Erstens sollte die Klausel klar auf Fälle beschränkt sein, in denen das Scheitern des Einziehungsversuchs in der Sphäre des Verbrauchers liegt. Gerade diese Einschränkung war für den OGH tragend.

Zweitens bestätigt die Entscheidung, dass nicht jede Abweichung vom dispositiven Recht automatisch zur gröblichen Benachteiligung führt. In standardisierten Massengeschäften kann eine vereinfachende Regelung zulässig sein, wenn sie sachlich begründet ist und der mit einer differenzierteren Prüfung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum typischen Streitgegenstand stünde.

Drittens ist aus Unternehmenssicht wichtig, dass der OGH zwischen Bearbeitungsentgelt, Bankspesen und Verzugsfolgen differenziert hat. Nach der Entscheidung musste die Klausel nicht schon deshalb scheitern, weil daneben auch Verzugszinsen oder Mahnspesen vorgesehen sind. Maßgeblich war, dass die Bearbeitungsgebühr nicht als bloße Abgeltung von Verzugsfolgen verstanden wurde und dass aus der Klausel erkennbar war, dass Bankspesen nicht Teil der Bearbeitungsgebühr sind.

Entscheidungsdaten

OGH, 3 Ob 169/25m, vom 27.01.2026.

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