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2025.03.16

Blei im Nahrungsergänzungsmittel (DE)

Bestimmen Grenzwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln, wie viel der Mensch davon aufnimmt oder wie viel an Schadstoffen enthalten ist? Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) hat mit Erkenntnis vom 03.12.2024[i] die Beschwerde eines Lebensmittelunternehmens gegen ein behördlich angeordnetes Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels abgewiesen. Die LVwG-Entscheidung bestätigte, dass die Behörde in diesem Fall gar keine andere Wahl hatte.

Hintergrund

Bei einer Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht wurde eine Probe des betroffenen Produkts gezogen. Die anschließende Untersuchung durch die AGES ergab einen Bleigehalt von 4,25 mg/kg, während die EU-Verordnung 2023/915 für Nahrungsergänzungsmittel einen Höchstwert von 3,0 mg/kg festlegt.

Daraufhin untersagte die zuständige Behörde das weitere Inverkehrbringen der betroffenen Charge und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Berichterstattung über die ergriffenen Maßnahmen.

Argumente des Beschwerdeführers

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass:

  • eine von ihm beauftragte Bioverfügbarkeitsuntersuchung mit künstlichem Magensaft niedrigere Bleiwerte ergeben habe,
  • das Produkt bereits seit April 2024 versandt und konsumiert worden sei, sodass eine Rückholung nicht mehr möglich sei,
  • ein vollständiges Inverkehrbringensverbot unverhältnismäßig sei.

Entscheidung des Gerichts

Das LVwG NÖ folgte diesen Argumenten nicht und bestätigte das behördliche Verbot. Das Gericht stellte fest, dass:

  • die amtliche Analysemethode (ICP-OES/ICP-MS) den tatsächlichen Bleigehalt misst,
  • die EU-Verordnung 2023/915[ii] ausschließlich auf den absoluten Gehalt eines Kontaminanten abstellt, nicht auf dessen Bioverfügbarkeit,
  • die Behörde gemäß § 39 LMSVG verpflichtet war, ein Inverkehrbringensverbot auszusprechen,
  • eine bloße Kennzeichnung oder eine Rückrufempfehlung nicht ausreichen, da die Ware nicht verkehrsfähig ist.

Da sich bereits Einheiten der betroffenen Charge im Handel befinden, ergänzte das Gericht den Bescheid um eine Pflicht zur Information der Abnehmer und Verbraucher.

Fazit

Das Erkenntnis zeigt, dass Unternehmen sich bei der Bewertung von Schadstoffgrenzwerten nicht auf alternative Analyseverfahren berufen können, wenn die maßgebliche EU-Verordnung eine absolute Messung vorschreibt.


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Fußnoten

[i]LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-1260/001-2024, 09.12.2024. nach oben

[ii] Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nach oben

2025.02.19

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2025.02.03

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