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2026.02.08

Darf für gescheiterte Einziehungsversuche ein Entgelt verrechnet werden? (de)

Kurzfassung

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen in seinen AGB für einen gescheiterten Einziehungsversuch grundsätzlich ein Bearbeitungsentgelt vorsehen kann. Entscheidend war aber die konkrete Formulierung: Die Klausel erfasste nur Fälle, in denen der Einziehungsversuch aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen scheiterte. Nach Ansicht des OGH ist eine solche Regelung weder schon deshalb gröblich benachteiligend, weil sie nicht ausdrücklich ein Verschulden des Verbrauchers voraussetzt, noch ist sie wegen der Formulierung „zu vertretende Gründe“ intransparent.

Hintergrund

Gegenstand des Verfahrens (3 Ob 169/25m) war eine Klausel in den AGB und Entgeltbestimmungen eines Telekommunikationsunternehmens. Diese Klausel sah vor, dass bei einem erfolglosen Einziehungsversuch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt verrechnet wird, wenn der Einziehungsversuch aus Gründen scheitert, die der Kunde zu vertreten hat; zusätzlich sollten mögliche Bankspesen weiterverrechnet werden können.

Die klagende Bundesarbeitskammer hielt diese Klausel für unzulässig. Sie argumentierte insbesondere, das Entgelt falle auch dann an, wenn der Verbraucher noch am selben Tag zahlt, es sei nicht auf notwendige Kosten beschränkt, und bei Zahlungsverzug würden ohnehin schon Verzugszinsen und Mahnspesen anfallen. Zudem sei unklar, wann ein Verbraucher Gründe „zu vertreten“ habe.

Festgestellt wurde, dass dem Unternehmen bei einer Rückbuchung im Durchschnitt Kosten von EUR 2,39 netto entstehen. Darin enthalten waren Systemkosten und ein geringer manueller Nachbearbeitungsaufwand, nicht aber Bankspesen.

Entscheidung

Der OGH hielt die Revision der Klägerin in Bezug auf diese Klausel nicht für berechtigt und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Zentral war für den OGH, dass die Klausel eben nicht jede Rückbuchung erfasst, sondern nur solche gescheiterten Einziehungsversuche, die auf einen vom Verbraucher zu vertretenden Grund zurückzuführen sind. Darin sah der Gerichtshof einen wesentlichen Unterschied zu einer früheren Entscheidung (1 Ob 77/22p), in der pauschale „Rückbucherspesen“ als gröblich benachteiligend beurteilt wurden, weil sie nach dem Klauselwortlaut bei jeder Rückbuchung anfielen, also auch dann, wenn die Ursache in der Sphäre der Unternehmerin lag.

Der OGH sprach weiters ausdrücklich aus, dass die Klausel nicht schon deshalb gröblich benachteiligend wird, wenn sie Fälle erfasst, in denen der Grund zwar in der Sphäre des Verbrauchers liegt, ihn aber kein Verschulden trifft. Nach dem dispositiven Recht setzt Kostenersatz zwar grundsätzlich Verschulden voraus. Eine Abweichung davon kann aber zulässig sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Genau das hat der OGH hier angenommen: Eine Differenzierung zwischen verschuldeten und unverschuldeten Gründen innerhalb der Verbrauchersphäre würde eine gesonderte Verschuldensprüfung erfordern; der damit verbundene Aufwand stünde nach Ansicht des Gerichtshofs zu den typischerweise geringen Kosten eines gescheiterten Einziehungsversuchs außer Verhältnis.

"Die Auslegungsbedürftigkeit einer Wendung in einer Klausel bedeutet noch nicht, dass diese unklar oder unverständlich abgefasst ist"

Auch die behauptete Intransparenz hat der OGH verneint. Die Wendung „aus zu vertretenden Gründen“ sei eine Formulierung des allgemeinen Sprachgebrauchs und werde auch vom Gesetzgeber regelmäßig verwendet. Dass ein Begriff auslegungsbedürftig ist, genügt nach Auffassung des OGH nicht, um eine Klausel als unklar oder unverständlich im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren.

Was Unternehmen aus der Entscheidung mitnehmen können

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Bearbeitungsentgelte bei Rückbuchungen nun generell unproblematisch wären. Sie zeigt aber deutlich, worauf es bei der Gestaltung ankommt.

Erstens sollte die Klausel klar auf Fälle beschränkt sein, in denen das Scheitern des Einziehungsversuchs in der Sphäre des Verbrauchers liegt. Gerade diese Einschränkung war für den OGH tragend.

Zweitens bestätigt die Entscheidung, dass nicht jede Abweichung vom dispositiven Recht automatisch zur gröblichen Benachteiligung führt. In standardisierten Massengeschäften kann eine vereinfachende Regelung zulässig sein, wenn sie sachlich begründet ist und der mit einer differenzierteren Prüfung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum typischen Streitgegenstand stünde.

Drittens ist aus Unternehmenssicht wichtig, dass der OGH zwischen Bearbeitungsentgelt, Bankspesen und Verzugsfolgen differenziert hat. Nach der Entscheidung musste die Klausel nicht schon deshalb scheitern, weil daneben auch Verzugszinsen oder Mahnspesen vorgesehen sind. Maßgeblich war, dass die Bearbeitungsgebühr nicht als bloße Abgeltung von Verzugsfolgen verstanden wurde und dass aus der Klausel erkennbar war, dass Bankspesen nicht Teil der Bearbeitungsgebühr sind.

Entscheidungsdaten

OGH, 3 Ob 169/25m, vom 27.01.2026.

Über Sabadello Legal

Sabadello Legal berät Unternehmen unter anderem im Vertragsrecht, im Verbraucherrecht und bei der rechtssicheren Gestaltung von AGB.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
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2025.09.18

Rent Reduction in Commercial Leases: No Frozen Circumstances (EN)

6 Ob 118/25h, decision of 13 Aug 2025

Summary

Austria’s Supreme Court (OGH) reaffirmed that a landlord’s duty is to provide ordinary (average) usability for the agreed purpose; the landlord does not guarantee that all circumstances existing at lease inception will remain unchanged. A later ordinary development on a neighbouring plot - even if less convenient for the tenant - does not, by itself, trigger rent reduction where the premises remain ordinarily usable for the contracted purpose. The tenant’s claim to reclaim paid rent due to decreased usabilty of the lease property failed.

Background

The tenant has operated a scrap-metal business on the leased site since 1981/82 under a contract allowing use “for commercial purposes”. No promises about neighbouring land, operating hours, business type or structure were made in the lease contract. In late 2022, the landlord’s adjacent property was built up with a residential project. The business could still be conducted on the leased site, though with lower capacity and higher logistics effort; there were no limits on opening hours or deliveries. Both lower courts dismissed the claim.

The Decision

The OGH rejected the tenant's extraordinary appeal. Key points:

  • § 1096(1) ABGB – “Brauchbarkeit” (usability): Absent different agreement, the landlord owes ordinary (average) usability measured against the contractual purpose and common practice. Whether that threshold is met is a case-by-case assessment.
  • No guarantee of static surroundings: A tenant may require freedom from material disturbance in the agreed use, but not preservation of all circumstances as they stood at contract signing.
  • Neighbouring development ≠ automatic rent reduction: Ordinary urban development of a neighbouring plot does not per se justify a reduction, even if the former undeveloped state benefited the tenant.
  • Still ordinarily usable here: The site remained fit for the scrap-metal business; no essential curtailment of the operation was required. Issues around the landlord’s protective/care duties were not decisive for assessing a rent-reduction claim.

Key takeaways for landlords

  1. Contract purpose rules: If your lease states a broad purpose (e.g., “for commercial purposes”), you typically owe ordinary usability, not a tailor-made operating environment.
  2. No “environment freeze” duty: You are not a guarantor that the neighbourhood or site surroundings will remain as at lease start.
  3. Urban development is expected: Ordinary construction on neighbouring plots generally doesn’t trigger rent reduction where ordinary usability persists.

Official Austrian Supreme Court decision (PDF, Austrian Legal Information System – RIS)


About Sabadello Legal

Sabadello Legal provides strategic and practical support to landlords in all aspects of Austrian tenancy law. We advise on the legally compliant drafting and review of lease agreements, enforcement of claims against defaulting tenants, and the termination of leases—even in complex cases.

Our real estate law team represents commercial and residential landlords across Austria. With extensive experience in advising operators of shopping centres, retail parks, office properties, and residential complexes, we assist our clients in negotiations, ongoing tenancy management, and legal disputes.

RA Mag. Andreas Sabadello
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2025.09.05

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