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2024.01.19

Food Supplements – Recommended Daily Intake: Zero (EN)

Specific labeling regulations apply to food supplements, extending beyond those for foodstuffs. For example, the portion of the product recommended for daily consumption must be specified according to Section 3 para. 2 no. 2 of the Austrian Food Supplements Ordinance (Nahrungsergänzungsmittelverordnung; NEMV).1 But does this mean that a food supplement must be dosed for daily intake?

No, decided the Regional Administrative Court of Tyrol2 in the following case:

Background

A food supplement (Vitamin D3) had the following intake recommendation: "Take 1 drop undiluted every 5th day." Additionally, the following note was printed: "The stated recommended intake amount (one drop every five days) should not be exceeded."

The responsible person at the accused food business was initially penalized because the authority was of the opinion that this labeling did not meet the requirements of Section 3 para. 2 no. 2 NEMV, as no statements were made about the daily quantity. The authority based its decision on an expert opinion from the Austrian Agency for Health and Food Safety GmbH (AGES).

Decision

The court overturned the penalty and stated that, contrary to the opinion of the authority and AGES, this labelling did indeed recommend a daily intake. This labelling could not be understood in any other way than that one drop should be taken on the 1st day, no drops on the 2nd to 5th day and only one drop again on the 6th day.

The court held that a "zero notification" for individual days also fulfils the requirements of Section 3 para. 2 no. 2 NEMV.


Sabadello Legal inter alia specializes in representing and advising manufacturers of food products and food supplements. Our clients include both food startups as well as established SMEs and international large corporations. If you have questions about food law, please feel free to contact us.

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Andreas Sabadello, attorney at law

+43 1 9971037 office@sabadello.legal


  1. see also Art 6 no 3 lit (b) Directive 2002/46/EC.
  2. LVwG-2022/44/2405-1 vom 23.09.2022.
2024.01.05

Grundbuch – (K)ein Rechtsgrund für Eigentum (DE)

Eintragungen (konkret: Einverleibungen und Vormerkungen) im Grundbuch können nur aufgrund von Urkunden (Dokumenten) vorgenommen werden (§ 26 Abs 1 Grundbuchsgesetz, GBG). Solche Urkunden müssen, wenn der Erwerb oder die Änderung eines dinglichen Rechtes (z.B.: Eigentum) eingetragen werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG). Ein solcher Rechtsgrund ist typischerweise ein Kauf, ein Tausch oder eine Schenkung. Über diese häufigen Rechtsgründe hinaus, sind aber auch andere Rechtsgründe denkbar, auf deren Basis etwa ein neuer Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen werden kann.

Ausgangslage

Eine Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH)1 befasst sich mit einer Grundbuchssache, in der es um die Eigentumsübertragung von Liegenschaftsanteilen zwischen geschiedenen Ehepartnern geht. Die Antragsteller, zwei geschiedene Ehepartner, strebten an, das Eigentumsrecht für bestimmte Liegenschaftsanteile im Grundbuch umzuschreiben. Nachdem die Ehe 2021 geschieden und die Vermögensaufteilung mittels eines gerichtlichen Vergleichs geregelt wurde, änderten die Parteien 2023 diese Vereinbarung ab. Diese Abänderung sah vor, dass anstatt der ursprünglichen Übertragung der Anteile des Erstantragstellers an die Zweitantragstellerin nun die Anteile der Zweitantragstellerin an den Erstantragsteller übertragen werden sollten.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, da eine rückwirkende Abänderung des Scheidungsfolgenvergleichs nicht möglich sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es ausführte, dass für die Übertragung der Anteile ein gültiger Rechtsgrund erforderlich sei, welcher in diesem Fall fehlte.

Oberster Gerichtshof

Der OGH hingegen gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller statt. Er stellte klar, dass die materiell-rechtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen gültigen Rechtsgrund darstellt, auch wenn die ursprüngliche Vereinbarung später abgeändert wird. Der OGH betonte, dass den Parteien die Freiheit zusteht, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen einvernehmlich abzugehen. Der OGH entschied daher, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen abzuändern und der Antrag der Antragsteller zu bewilligen sei.

Zusammenfassend stellt die Entscheidung klar, dass eine einvernehmliche Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs zulässig ist und als gültiger Rechtsgrund für die Übertragung von Eigentumsanteilen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dienen kann.


Sabadello Legal ist auf die rechtliche Beratung von Immobilienunternehmen spezialisiert. Wir begleiten unsere Mandanten bei sämtlichen Transaktionen bis hin zur grundbücherlichen Durchführung. Unser Immobilienrechtsteam verfügt über langjährige Erfahrung in Grundbuchsangelegenheiten, gerade auch bei komplexen Vorhaben und der Umsetzung von Teilungsplänen.

An English version of this article on a Supreme Court decision in a matter concerning the Austrian land register can be found below as a PDF under “Files”.

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  1. 5 Ob 101/23y vom 09.11.2023.
2023.12.21

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