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2024.11.28

Instruction Errors in Medication: Liability of Contract Manufacturers (EN)

In a recent decision, the Austrian Supreme Court (OGH) confirmed the liability of a pharmaceutical company and a manufacturer due to an instruction error involving a codeine-based cough syrup. Unlike construction or manufacturing defects, where the product itself is defective, the error in this case was exclusively related to the defective package insert. The insert failed to adequately warn about the potentially fatal risks of the medication, especially for children, in cases of overdose, interaction with other medications, or pre-existing conditions such as pneumonia.For the German version of this article, kindly refer to the PDF linked below (bottom of this page under "Files").

Liability of the Second Defendant as an Apparent Manufacturer

The second defendant was held liable as an apparent manufacturer under § 3 PHG, despite arguing that it merely acted as a "contract manufacturer" for the first defendant (the marketing authorization holder). The OGH rejected this argument, ruling that the second defendant's identification as the "manufacturer" in the package insert created the impression that it was responsible for the final product. In a pivotal part of its reasoning, the OGH stated:

“Even if the second defendant was not responsible for the content of the package insert and could not amend it via the BASG, it has not claimed that it lacked the ability to influence the first defendant as its contractual partner to ensure the regular updating of the package insert in line with the professional information.”

This passage highlights that the second defendant was liable not only due to its identification as the manufacturer but also because it failed to take adequate measures to ensure the accuracy and currency of the package insert. Even if it could not create the insert itself, it should have exerted influence on the first defendant.

Key Findings of the Supreme Court on Apparent Manufacturer Liability

  1. Identification as Manufacturer: The second defendant was listed as the "manufacturer" in the package insert. From the consumer’s perspective, this established responsibility for the entire product.

  2. Responsibility for Safety: Even as a contract manufacturer, the second defendant should have ensured that the product was delivered with an accurate package insert.

  3. Duty to Influence: The second defendant had the ability to influence the first defendant to correct errors in the package insert. Its failure to do so was a critical factor in the ruling.

Additional Note

The first defendant, as the marketing authorization holder, was also held liable. It argued that the package insert was part of the mandatory approval documentation (§ 9 Abs 1 Z 7 AMG) and thus subject to regulatory authorization. However, the OGH reaffirmed the prevailing view that regulatory approval of a medication does not preclude liability under the PHG.


Sabadello Legal regularly assists Austrian and international clients with matters of product liability and product safety. We advise and represent renowned brand manufacturers in connection with product recalls as well as in proceedings concerning alleged claims for damages and recourse claims.

Contact & Questions:
Andreas Sabadello, attorney at law
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

2024.11.21

Neuerungen im Arbeitsrecht (DE)

Erwin Fuchs als Vortragender bei der Tagung „Neuerungen im Arbeitsrecht“

Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass Mag. Erwin Fuchs als Vortragender bei der bevorstehenden Tagung „Neuerungen im Arbeitsrecht“ der ARS Akademie auftreten wird. Die Veranstaltung findet am 25. und 26. November 2024 in Wien statt und beleuchtet umfassend aktuelle Entwicklungen des Arbeitsrechts.

Mag. Fuchs wird am 25. November 2024 von 13:00 bis 15:00 Uhr einen Vortrag zum Thema Datenschutz im Dienstverhältnis halten. Dabei wird er insbesondere auf folgende Aspekte eingehen:

  • Einsichts- und Informationsrechte des Betriebsrates zu personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer:innen
  • Praktische Herausforderungen und Lösungsansätze im Umgang mit sensiblen Daten im Arbeitsumfeld

Die Tagung bietet eine ideale Gelegenheit, um sich über die neuesten rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und praktische Einblicke in den Umgang mit den komplexen Anforderungen des Arbeitsrechts zu erhalten. Sie richtet sich an Personalleiter:innen, Geschäftsführer:innen, Betriebsräte, Rechtsanwält:innen und andere Expert:innen im Arbeitsrecht.

Weitere Informationen zur Tagung und zur Anmeldung finden Sie auf der Website der ARS Akademie.


Sabadello Legal berät und vertritt Unternehmen in Fragen des Arbeits- und Datenschutzrechts sowie verwandter Materien. Unser arbeitsrechtlicher Spezialist RA Mag. Erwin Fuchs berät seit knapp zwei Jahrzehnten Unternehmen aus sämtlichen Bereichen mit Schwerpunkt Personaldienstleistung, Gewerbe, Industrie, IT, Handel und Kultur. Er berät vor allem auch international agierende Unternehmen und Konzerne in sämtlichen grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Fragen.

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RA Mag. Erwin Fuchs
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2024.11.18

Muss ich die Kündigung meines Mieters per E-Mail akzeptieren? (DE)

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter einen Mietvertrag per E-Mail kündigen. Dann stellt sich die Frage, ob Sie diese Kündigung akzeptieren müssen. Diese Frage lässt sich rechtlich klar beantworten: Nein, eine Kündigung per schlichter E-Mail müssen Sie in der Regel nicht akzeptieren.

Was sagt das Gesetz?

Das Mietrecht, insbesondere § 29 des Mietrechtsgesetzes (MRG), schreibt vor, dass Kündigungen durch den Mieter entweder gerichtlich oder schriftlich erfolgen müssen. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass der Mieter ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift vorlegen muss. Eine einfache E-Mail erfüllt dieses Erfordernis nicht, da ihr die Unterschrift gemäß § 886 ABGB fehlt.

Warum reicht eine E-Mail nicht aus?

Das Gesetz legt die Schriftform nicht willkürlich fest, sondern verfolgt damit klare Ziele:

  • Rechtssicherheit für beide Parteien: Eine handschriftliche Unterschrift zeigt eindeutig, dass die Kündigung bewusst und verbindlich erklärt wurde.
  • Beweissicherung: Im Streitfall lässt sich ein unterschriebenes Dokument leichter nachweisen als eine E-Mail, die gelöscht oder manipuliert werden könnte.
  • Schutz vor Übereilung: Gerade bei befristeten Mietverträgen will das Gesetz den Mieter vor unüberlegten Kündigungen schützen.

Gibt es Ausnahmen?

Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt. Diese Signatur ist rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Eine einfache E-Mail oder ein eingescanntes Bild der Unterschrift reicht jedoch nicht aus.

Was tun, wenn Sie eine Kündigung per E-Mail erhalten?

  1. Prüfen Sie den Inhalt der E-Mail: Enthält sie alle wesentlichen Angaben wie den Namen des Mieters, die Adresse der Wohnung und das gewünschte Kündigungsdatum?
  2. Fordern Sie die korrekte Form ein: Weisen Sie den Mieter darauf hin, dass eine Kündigung nur in schriftlicher Form mit Unterschrift oder per qualifizierter elektronischer Signatur wirksam ist.
  3. Sichern Sie Beweise: Auch wenn die E-Mail formal unwirksam ist, sollten Sie sie für Ihre Unterlagen aufbewahren, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Kann ich die Kündigung trotzdem akzeptieren?

Wenn Sie die Kündigung per E-Mail akzeptieren möchten, ist das grundsätzlich möglich. Auch in diesem Fall ist es aber ratsam, zumindest eine schriftliche (unterschriebene) Bestätigung durch den Mieter zu verlangen.

Fazit

Als Vermieter müssen Sie eine Kündigung per E-Mail in der Regel nicht akzeptieren, da sie das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie auf einer rechtskonformen Kündigung bestehen. So sichern Sie sich und Ihrem Mieter eine klare rechtliche Basis und vermeiden Streitigkeiten.

Mehr zur qualifizierten digitalen Signatur finden Sie in diesem Beitrag.


Das Immobilienrechtsteam von Sabadello Legal unterstützt und vertritt Vermieter im gewerblichen Bereich und im Wohnbereich. Mit langjähriger Erfahrung in der Beratung von Betreibern von Einkaufszentren, Fachmarktzentren, Office-Immobilien und Wohnimmobilien unterstützen wir unsere Mandanten bei Mietvertragsverhandlungen sowie in allen mietrechtlichen Angelegenheiten und streitigen Auseinandersetzungen.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
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