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2024.10.07

RECHTSANWÄLTINNEN / RECHTSANWÄLTE (DE)

Zur weiteren Verstärkung suchen wir Kolleginnen/Kollegen

als selbständige Kooperationspartner in unserer Wirtschaftsrechtskanzlei.

Angebot

Unser Büro befindet sich in bester Verkehrslage in einem repräsentativen Stilaltbau. Die Räumlichkeiten sind top renoviert und verfügen über modernste Ausstattung. Unser Angebot richtet sich sowohl an Kolleg:innen, die Wert auf ein eigenes Büro legen, als auch Remote-Arbeiter. Je nach Bedarf besteht die Möglichkeit, auf die Ressourcen unserer eingespielten Administration zurückzugreifen, dies jeweils zu günstigen Konditionen.

Profil

Wir freuen uns insbesondere über Teamplayer mit Interesse an fachlichem Austausch und Zusammenarbeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Substitutionen im Miet- und Wohnrecht sowie in Grundbuchsangelegenheiten. Ebenso freuen wir uns über die Erweiterung unserer bestehenden Kompetenzen in den Bereichen

  • des Arbeitsrechts (individuell und kollektiv, gerichtliche Vertretung, Gutachten, Vorträge und Veröffentlichungen),
  • des Datenschutzrechts,
  • der Dispute Resolution (Arbitration, Litigation),
  • des Gesellschaftsrechts,
  • des Immobilienrechts (Akquisitionen, öffentliches Baurecht, Bau-/Werkverträge, Mietrecht, Wohnrecht),
  • des Lebensmittelrechts (Hersteller; Großhandel; internationaler Vertrieb),
  • des Medizinprodukterechts (Hersteller; Großhandel),
  • sowie Regulatory (Financial Services, FinTech).

Mehrjährige Erfahrung in der Beratung international tätiger Unternehmen in englischer Sprache ist ein großes Plus.

Über uns

Unsere Mandanten sind national und international tätige Unternehmen, vom Startup bis zu NYSE gelisteten Konzernen, sowie öffentliche Körperschaften, leitende Angestellte und Betriebsräte. Zur Verbreiterung unseres Beratungsspektrums und zum wechselseitigen Austausch suchen wir Kollegen aller wirtschaftsrechtlicher Spezialisierungen, die Platz zur eigenen Entfaltung bei günstigen Konditionen schätzen. Wir bieten eine state-of-the-art IT-Infrastruktur, Anbindung an die gängigen juristischen Datenbanken und ein Netzwerk von erfahrenen Kolleg:innen vor Ort und rund um den Globus. Über den Verkehrsknotenpunkt Wien-Mitte und der unmittelbarer Nähe zum Justizzentrum sind wir ausgezeichnet erreichbar und jederzeit dort, wo wir gebraucht werden.

Die Konditionen können bedarfsorientiert vereinbart werden.

Bei Interesse freuen wir uns über die Kontaktaufnahme via career@sabadello.legal.

Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt.

2024.07.03

NIS2 in Austria (EN)

(No) Transposition of NIS2 in Austria

On July 3rd, 2024, the Austrian National Council (Nationalrat) declined to pass a federal act to transpose Directive (EU) 2022/2555 (NIS 2 Directive). The "Federal Act to Ensure a High Level of Cybersecurity of Network and Information Systems (Network and Information System Security Act 2024)" was intended to come into effect on June 1, 2025. The draft legislation was set for a relatively quick passage in the National Council after a nearly identical draft from spring 2024 had failed to receive positive feedback from stakeholders.

The only slightly revised draft still contained several provisions that were unclear and contrary to principles of the allocation of competences between federal and state bodies. Because of this, the government would have needed a qualified majority vote to pass the draft legislation. All opposition parties withheld their approval.

However, it is expected that several key substantive regulations in the eventual national act will be similar to those in the current draft(s). The summary below can therefore serve as a guideline for the obligations to come. The time still available for preparation should be utilized in view of the threat of draconian penalties of up to 10 million Euros. For the extended version of this report please refer to the PDF version on the bottom of this page under "Files".

Key Obligations

1. Registration with the Cybersecurity Authority

All essential and important entities must register with the cybersecurity authority within three months of the NIS2 Act coming into force and provide relevant information electronically.

2. Governance

The act emphasizes the importance of cybersecurity as a management task. Management bodies must ensure compliance with risk management measures and participate in specialized cybersecurity training.

3. Cybersecurity Risk-Management Measures

Essential and important entities must implement appropriate technical, operational, and organizational risk management measures based on current standards and best practices.

4. Demonstration of the Effectiveness of Risk Management Measures

Entities must submit a list of implemented risk management measures within six months of being requested by the Cybersecurity Authority. Essential entities must also provide an audit report within three years of the request.

5. Reporting Obligations

Essential and important entities must immediately report significant cybersecurity incidents to the relevant CSIRT and provide detailed reports on the incident and the measures taken.

Violations and Fines

For violations of the act, essential entities face fines of up to EUR 10 million or 2% of the total worldwide turnover, whichever is higher. Important entities can be fined up to EUR 7 million or 1.4% of the total worldwide turnover.

Contact & Questions:

Andreas Sabadello, attorney at law

+43 1 9971037

office@sabadello.legal

2024.05.07

Entschlackungstee und Health Claims Verordnung (DE)

Gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 (HCVO)1 müssen sich nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. Verstöße gegen diese Vorschrift werden in Österreich nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) bestraft. Ein „Bio-Kräutertee Entschlackung“ verstößt gegen dieses Gebot, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol2 bestätigte:

Entschlackung widerspricht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft

Hintergrund

Die Beschwerdeführerin wurde in erster Instanz bestraft, weil sie in ihrem Laden „Bio Kräutertee Entschlackung“ verkaufte. Im Begriff „Entschlackung“ erkannte die AGES eine gesundheitsbezogene Angabe, die dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft nicht entspricht. Die Beschwerdeführerin argumentierte in ihrem Rechtsmittel selbst damit, dass es den Begriff der „Entschlackung“ in der Schulmedizin gar nicht gibt und es sich daher um keine gesundheitsbezogene Angabe handle. Dinge die es gar nicht gibt, müsse man auch nicht nachweisen.

Entscheidung

Das LVwG Tirol hielt dieser Argumentation entgegen, dass das Wort „Entschlackung“ eine gesundheitsbezogene Angabe ist, weil entscheidend dafür, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, ist die Verkehrsauffassung, „also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist.“3

Das LVwG zog weiters die Detox-Entscheidung des BGH heran.4 In jener Entscheidung hatte der BGH bestätigt, dass die Produktbezeichnung „Detox“ für den von der Beklagten vertriebenen Tee nicht nur einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art 10 Abs 3 HCVO enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte. Was für den Detox-Tee gilt, gilt also auch für den Entschlackungstee.

In erster Instanz war die Beschwerdeführerin auch wegen der Claims „entwässernd“, „vitalisierende Wirkung,..“ und „die dem Magen gut tun“ verurteilt worden. Die Bestrafung hierfür musste vom LVwG jedoch wegen formaler Fehler im Strafbescheid aufgehoben werden.


Mehr Lebensmittelrecht:


Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Herstellern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Lebensmittel-Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Wenn Sie Fragen zum Lebensmittelrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello

+43 1 9971037

office@sabadello.legal


  1. Verordnung (EG) NR. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben; Health Claims Verordnung.
  2. LVwG-2023/50/2911-3 vom 24.01.2024.
  3. Unter Verweis auf VwGH 93/10/0143 vom 18.10.1993.
  4. BGH vom 29.03.2017, Az I ZR 71/16.
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