2026.01.15 – By Sabadello Legal
Die Frage, ob der Verdienstentgang einer Frau nach einer ungewollten Schwangerschaft infolge des Fehlers eines Medizinprodukts als ersatzfähiger Schaden nach dem Produkthaftungsrecht zu qualifizieren ist, ist weiterhin nicht höchstgerichtlich entschieden. Der OGH hat mit Beschluss vom 18.11.2025, 2 Ob 77/25z, diese Frage nun dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Damit knüpft der Vorlagebeschluss an unseren früheren Beitrag „Geburt als Schaden? – Neues zur Produkthaftung" an, geht dogmatisch aber einen Schritt weiter. Während damals vor allem die Frage im Raum stand, ob aus der Geburt eines gesunden Kindes überhaupt ersatzfähige Ansprüche nach dem PHG abgeleitet werden können, steht nun der eigene Erwerbsschaden der betroffenen Frau im Mittelpunkt.
Die Klägerin hatte ihre Familienplanung bereits abgeschlossen und ließ sich im April 2017 eine von der Beklagten hergestellte hormonfreie, T-förmige Gold-Kupfer-Spirale („Gold T Normal") einsetzen. Der Gynäkologe setzte die Spirale lege artis ein, auch die jährlichen Kontrollen bis einschließlich 2020 blieben unauffällig. Zwischen der Kontrolle 2020 und Jänner 2021 kam es jedoch zu einem Bruch der Spirale (Abbrechen eines Arms), der bei einer Menstruation abging. Die Spirale verrutschte, wodurch sich ihre antikonzeptive Wirkung reduzierte. Die daraufhin eingetretene Schwangerschaft war nach den Feststellungen der Gerichte auf einen von der Beklagten zu vertretenden Produktfehler zurückzuführen.
Bei der jährlichen Kontrolluntersuchung am 29.3.2021 war die Klägerin bereits in der 6. Woche schwanger. Die Entfernung der Spirale war wegen der damit verbundenen Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs nicht möglich. Die Klägerin entschied sich nach einwöchiger Bedenkzeit gegen einen Schwangerschaftsabbruch. Am 23.9.2021 kam ein gesundes Kind per Kaiserschnitt auf die Welt; der Kaiserschnitt war nicht durch die gebrochene Spirale verursacht.
Die Klägerin stützte ihre Ansprüche sowohl auf das Produkthaftungsgesetz (PHG) als auch auf eine Verschuldenshaftung der Beklagten wegen Verletzung von Warn- und Verkehrssicherungspflichten sowie auf Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Revisionsgegenständlich war zuletzt nur noch der geltend gemachte Verdienstentgang in Höhe von EUR 37.727,18. Die Klägerin machte geltend, dass sie ihre Berufstätigkeit als Küchenhilfe erst ab dem zweiten Geburtstag des Kindes wieder aufnehmen habe können.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, die Geburt eines gesunden Kindes sei kein Schaden, in der bewussten Entscheidung der Klägerin für das Kind liege eine Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs und der geltend gemachte Verdienstentgang sei als reiner Vermögensschaden nach dem Produkthaftungsrecht nicht ersatzfähig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin zwar in geringem Umfang Schmerzengeld, Fahrtkosten und Kosten für die fehlerhafte Spirale (EUR 680) zu, bestätigte aber die Abweisung des Verdienstentgangs. Es argumentierte, dieser sei nur eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Geburt eines gesunden Kindes und damit ein reiner Vermögensschaden; zudem stehe er mit den von der Herstellerin verletzten Pflichten nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Der OGH traf keine Endentscheidung, sondern legte dem EuGH die Frage vor, ob der Verdienstentgang, den eine Frau durch eine von ihr nicht gewollte, aber aufgrund eines Produktfehlers der eingesetzten Verhütungsspirale eingetretene Schwangerschaft erleidet, ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinn von Art. 9 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG ist. Die jüngere Produkthaftungs-Richtlinie (EU) 2024/2853 ist auf den Anlassfall gemäß ihrem Art 2 Abs 1 noch nicht anwendbar.
Der Vorlagebeschluss ist deshalb bemerkenswert, weil der OGH ausdrücklich festhält, dass die Fehlerhaftigkeit der Spirale und der Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler und Schwangerschaft im Revisionsverfahren zugrunde zu legen sind. Die unionsrechtliche Kernfrage lautet daher nicht mehr, ob überhaupt ein Produktfehler vorliegt, sondern ob der daraus resultierende Verdienstentgang als ersatzfähiger Vermögensfolgeschaden eines Personenschadens oder bloß als nicht ersatzfähiger reiner Vermögensschaden einzuordnen ist.
Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist die EuGH-Rechtsprechung zu C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific, wonach der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens" im Sinn der Richtlinie weit auszulegen ist und bei fehlerhaften Medizinprodukten auch Kosten umfasst, die zur Beseitigung der Fehlerfolgen erforderlich sind. Offen und deshalb vorlagebedürftig ist, ob sich diese Rechtsprechung auf eine fehlerhafte Kupferspirale übertragen lässt, deren Fehlfunktion keine unmittelbare Lebensgefahr begründet (anders als der in Boston Scientific beurteilte Herzschrittmacher mit „anormaler Potenzialität eines Personenschadens").
Der OGH zeigt dabei mehrere offene Anknüpfungspunkte auf. Erstens ist nicht abschließend geklärt, zu welchem Zeitpunkt bei einem fehlerhaften Medizinprodukt überhaupt eine Körperverletzung im Sinn des Produkthaftungsrechts vorliegt – denkbar sind die Erstimplantation, die Kenntnisnahme von der Fehlerhaftigkeit oder erst eine allfällige Revisionsoperation. Zweitens ist offen, ob jedenfalls die ungewollte Schwangerschaft selbst als Körperverletzung zu qualifizieren ist. Erst wenn eine solche Körperverletzung bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob der geltend gemachte Verdienstentgang rechtlich noch ausreichend eng daran anknüpft.
Die Produkthaftung soll [...] einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren; es ist aber nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen.
In der österreichischen Literatur wird die Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs überwiegend bejaht (etwa Schickmair, Dullinger, Rief); kritisch positioniert sich Ch. Huber, der den Schaden als mittelbare Folge der Geburt eines gesunden Kindes einstuft.
Bis zur Entscheidung des EuGH wurde das Verfahren ausgesetzt.
Der Vorlagebeschluss revidiert die bisherige Rechtsprechungslinie nicht unmittelbar, sondern verlagert die Diskussion auf die unionsrechtliche Ebene. Gerade darin liegt seine praktische Bedeutung: Der Fall betrifft nicht bloß die Bewertung der Geburt eines gesunden Kindes als Schaden, sondern die vorgelagerte Frage, wie weit der Begriff des Personenschadens bei fehlerhaften Medizinprodukten reicht und ob daraus folgende wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Person vom Produkthaftungsrecht erfasst sein können.
Damit steht eine dogmatische Weichenstellung an, deren Tragweite weit über das konkrete Produkt im anhängigen Fall hinausreicht.
Der Vorlagebeschluss ist für alle Hersteller von Medizinprodukten relevant, weil er die Reichweite der Produkthaftung bei körpernahen oder implantierten Produkten betrifft. Sollte der EuGH den Begriff des durch Körperverletzung verursachten Schadens weit auslegen, könnte dies den Ersatzrahmen bei Produktfehlern erheblich erweitern: Dann stünden nicht nur klassische Heilkosten oder unmittelbare körperliche Beeinträchtigungen im Raum, sondern auch weitergehende wirtschaftliche Folgeschäden, sofern sie als Folge eines Personenschadens qualifiziert werden. Obwohl der Anlassfall noch nach der (alten) Richtlinie 85/374/EWG zu beurteilen ist, dürfte die Auslegung auch unter der ab 9.12.2026 anwendbaren Richtlinie (EU) 2024/2853 fortwirken.
Für Hersteller bedeutet dies erhöhte Anforderungen an Produktdesign, Qualitätskontrolle, Risikobewertung, Post-Market-Surveillance, Warnhinweise und Rückrufentscheidungen sowie eine neue Relevanz für die haftungsrechtliche Bewertung von Grenzfällen, in denen sich der Schaden nicht in einer typischen Verletzungssituation erschöpft.
Sabadello Legal unterstützt österreichische und internationale Mandanten regelmäßig in Fragen zur Produkthaftung und Produktsicherheit. Wir beraten und vertreten namhafte Hersteller insbesondere im Zusammenhang mit Produktfehlern, Warnpflichten, Corrective Actions, Produktrückrufen sowie in Verfahren über behauptete Schadenersatz- und Regressansprüche.
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