2020.03.28
Baustellen in der COVID-19-Krise: wie es weitergehen kann
Der Gesetzgeber schreibt derzeit vor, dass das Betreten von Orten zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Auf #Baustellen ist dies schwierig bis unmöglich einzuhalten. Allerdings ist das Betreten auch erlaubt, sofern durch entsprechende #Schutzmaßnahmen das #Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Das #Zentralarbeitsinspektorat hat sich gemeinsam mit den Sozialpartnern auf Maßnahmen geeinigt, die das Arbeiten auf Baustellen ermöglichen sollen. Der vollständige Leitfaden ist unter
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Zentrale_Dokumente/Bau/Bauarbeiten/Massnahmen_Gesundheitsschutz_auf_Baustellen.pdf [letzter Abruf: 28.03.2020, 11.00 Uhr]
verfügbar. Aus Punkt 4 des Leitfadens lässt sich ableiten, dass in Ausnahmefällen der Mindestabstand von einem Meter unterschritten werden darf. Dazu sind #Schutzmaßnahmen erforderlich: im Freien ist ein Mund-Nasen-Schutz oder ein Vollvisier erforderlich. In geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz erforderlich. Als Atemschutz können Schutzmasken der Klasse FFP1 herangezogen werden. Unter beengten Verhältnissen jedoch mindestens solche der Klasse FFP2.
Der Leitfaden hält auch fest, dass Arbeitnehmer, die einer #Risikogruppe angehören, nicht in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko eingesetzt werden dürfen. Informationen zu den Risikogruppen finden Sie auf der Website der AGES unter https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/.
Der Leitfaden erwähnt, dass das Einsatzverbot für Personen aus Risikogruppen dann greift, „sofern der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt ist,“ dass Personen einer Risikogruppe angehören. Da Arbeitgeber solche Informationen typischerweise nicht verfügbar haben, erscheint es ratsam diese Informationen von den Arbeitnehmern zu deren eigenem Schutz einzuholen. Eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten scheint in der aktuellen Situation auch rechtmäßig zu sein (§§ 38 f DSG; Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO). Zur Absicherung können Sie aber auch die Einwilligung der Betroffenen einholen. Dabei ist wichtig, dass Sie die Betroffenen konkret über die Gründe informieren. Bedenken Sie auch, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nach Ende der Krise wegfallen wird. Treffen Sie daher entsprechende Vorsorge, um die Daten dann auch mit wenig Aufwand wieder löschen zu können.