2020.04.13
Das LVwG Niederösterreich urteilte gegen die Beschwerde über das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass sein Unternehmen Würste für Verkaufszwecke bereitgehalten und somit in den Verkehr gebracht habe, obwohl diese für den menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet waren. Bei einer Probe wurde der Lebensmittelinfektionserreger Listeria monocytogenes nachgewiesen. Dies war offensichtlich darauf zurückzuführen, dass das Produkt im Zuge der Verarbeitung aufgrund eines defekten Thermostats nicht richtig erhitzt worden war.
Die Bestrafung in erster Instanz erfolgte aufgrund von § 5 Abs. 1 LMSV, wonach es verboten ist, gesundheitsschädliche oder für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Der Beschwerdeführer wendete gegen das Straferkenntnis ein, dass er bereits für dieselbe Übertretung bestraft worden sei. Offenbar war über ihn bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt worden, weil eine andere Charge des gleichen Produkts infolge des defekten Thermostats nicht richtig erhitzt worden war. Das LVwG Niederösterreich folgte der Argumentation des Beschwerdeführers nicht und wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung iSd Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK nicht vorliegt. Es handelt sich um unterschiedliche Wurst-Chargen mit abweichendem Herstellungs- sowie Mindesthaltbarkeitsdatum. Eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem verneinte das Gericht, weil konkret zwei gesondert zu betrachtende Einzeldelikte vorlagen, auch wenn die Mangelhaftigkeit durch dasselbe defekte Thermostat entstanden war.
Dem Beschuldigen gelang es im Übrigen nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Kontrollsystem entwickelt hatte, welches die verfahrensgegenständliche Übertretung zu verhindern geeignet gewesen wäre.
LVwG-S-2070/001-2019, 10.01.2020