2020.04.26
Mit dem 8. COVID-19-Gesetz möchte der Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung Erleichterungen schaffen, um die Durchführung von Verfahren ohne physische Anwesenheit von Parteien und deren Vertretern zu ermöglichen. Verhandlungen im Wege von Videokonferenzen sollen so ermöglicht werden. Über Sinn oder Unsinn solcher Verhandlungen lässt sich schon streiten. Wie viel an Unmittelbarkeit bleibt hier noch bestehen? Die Regelung an sich ist jedenfalls verfehlt. Denn die Durchführung solcher Verhandlungen ist an die Zustimmung der Parteien gebunden. Und typischerweise hat im Zivilverfahren zumeist eine Partei ein Interesse daran, dass das Verfahren lange dauert: jene Partei, die befürchten muss, dass sie im Verfahren unterliegt. Somit bringt der Vorschlag keine Erleichterung, sondern schafft die Möglichkeit, bis Ende 2020 Verfahren zu blockieren.
Der Gesetzesvorschlag hat den Justizausschuss bereits zustimmend passiert und soll am 28.04.2020 im Nationalrat beschlossen werden. Der Entwurf ist hier abrufbar: Link zur Website des österreichischen Parlaments.