2020.04.30
Nur wenige Stunden vor Auslaufen der Ausgangssperren-Verordnungi und der Betretungsverbots-Verordnungii wurde vom Sozialminister die COVID-19-Lockerungsverordnungiii erlassen. Nachstehend die ersten wesentlichen Neuerungen, welche (vorläufig) bis 30. Juni 2020 gelten. Geschäfte dürfen unabhängig von der Größe geöffnet sein, müssen aber auf die Kundenzahl achten. Auch in Fahrzeugen sind Beschränkungen zu beachten. Das Gastgewerbe muss sich weiter gedulden und darf bis auf wenige Ausnahmen lediglich Lieferservice und Take Away anbieten.
Der Volltext der Verordnung ist im RIS als PDF abrufbar.
Das zuvor bestehende – und schon davor mit Ausnahmen versehene – Betretungsverbot für öffentliche Orte entfällt. Das Betreten öffentlicher Orte ist also wieder grundsätzlich gestattet, es sind aber Einschränkungen zu beachten.
Die neue Verordnung sieht vor, dass das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
Die oben dargestellten Regeln (Abschnitt 3) gelten auch für Dienstleistungsunternehmen. Wenn aber auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister bzw. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden kann, so ist diese (Anm.: gemeint wohl die Dienstleistung) nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.xii Hinsichtlich Gesundheits- und Pflegedienstleistungen siehe unten Abschnitt 6.
Auch bei Märkten im Freien ist gegenüber DRITTEN der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, Kunden haben einen MNS zu tragen und der Betreiber und Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen MNS zu tragen (oder für gleichwertigen Schutz zu sorgen).xiii
Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.xiv
Für Einrichtungen zur Religionsausübung gelten die Bestimmungen für Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen wie unter Abschnitt 3 dargestellt sinngemäß.xv D.h. auch hier: Abstand, MNS und nicht mehr als eine Person pro 10 m².
Auch am Ort der beruflichen Tätigkeitxvi ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Der Abstand darf unterschritten werden, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Maßnahmen reduziert wird. Wenn die Einhaltung des Abstandes gar nicht möglich ist (z.B. Baustellen), dann müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Sofern nicht schon aus anderen Gründen eine Pflicht zum Tragen eines MNS besteht, ist eine solche Verpflichtung nur möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Einvernehmen darüber hergestellt wird.
Diese Regeln gelten auch in Fahrzeugen des Arbeitgebers, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Ein MNS ist auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugenxvii durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (Fahrgemeinschaften) verpflichtend. Das gilt auch für Taxis und „taxiähnliche Betriebe“ (gemeint wahrscheinlich alle anderen Personenbeförderungsunternehmen). Überdies dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Weiterhin verboten ist das Betreten von Betriebsstätten (also nicht bloß des Kundenbereichs) sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe,xviii wobei vereinzelte Ausnahmen bestehen. Wenn diese Ausnahmen zutreffen, gilt auch hier das Gebot des Mindestabstands von einem Meter. Die Verordnung betont dies gesondert.xix Auf das Erfordernis eines MNS wird nicht gesondert eingegangen. Sofern es sich bei dem vom Verbot ausgenommene Gastgewerbe aber um einen geschlossenen Raum handelt, wird auch hier - soweit möglich - ein MNS zu tragen sein (vgl. oben Abschnitt 2. Die Ausnahmen umfassen:
Gastgewerbebetriebe inxx
Schulen und Kindergärten,
Weiters:
Getränke ausschließlich an die jeweiligen Gäste verabreicht und ausgeschenkt werden.xxii
Explizit erlaubt ist die Abholung vorbestellter Speisen, wobei sich diese Erlaubnis nur auf take away Bestellungen bezieht.xxiii Die Speisen dürfen also nicht vor Ort konsumiert werden und es ist auch bei der Abholung ein Meter Mindestabstand gegenüber DRITTEN einzuhalten sowie ein MNS zu tragen. In diesem Zusammenhang gibt der Wortlaut der Ausnahme Rätsel auf: Umfasst sind nach dem Wortlaut lediglich Speisen. Getränke werden aber nicht erwähnt. Demnach wäre die Abholung (reiner?) Getränkebestellungen nicht erlaubt. Die Ausnahme ist überdies so formuliert, dass anlässlich der Abholung das Betreten des Gastgewerbes uneingeschränkt erlaubt ist. Das Abholen von Speisen, ohne ein Lokal dabei zu betreten (z.B. Übergabe an der Schwelle), war ohnehin nie von einem Verbot umfasst.
Schließlich ist auch das Betreten von Gastgewerben für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice ausdrücklich erlaubt.xxiv
[letzte Aktualisierung: 01.05.2020]
Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal
Fußnoten:
i 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl. II Nr. 162/2020.
ii 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 idF BGBl. II Nr. 162/2020.
iii BGBl. II Nr. 197/2020.
iv § 1 Abs. 1 COVID-19-LV.
iva § 11 Abs. 7 COVID-19-LV.
v § 1 Abs. 2 COVID-19-LV.
vi § 1 Abs. 3 COVID-19-LV.
vii § 2 Abs. 1 Z. 1 COVID-19-LV.
viii § 2 Abs. 1 Z. 2 COVID-19-LV.
ix § 2 Abs. 1 Z. 3 COVID-19-LV.
x § 2 Abs. 1 Z. 4 COVID-19-LV.
xi § 2 Abs. 1 Z. 5 COVID-19-LV.
xii § 2 Abs. 2 COVID-19-LV.
xiii § 2 Abs. 4 COVID-19-LV.
xiv § 2 Abs. 5 COVID-19-LV.
xv § 2 Abs. 3 COVID-19-LV.
xvi § 3 COVID-19-LV.
xvii § 4 COVID-19-LV.
xviii § 6 Abs. 1 COVID-19-LV.
xix § 6 Abs. 5 COVID-19-LV.
xx § 6 Abs. 2 COVID-19-LV.
xxi § 6 Abs. 3 COVID-19-LV.
xxii § 6 Abs. 4 COVID-19-LV.
xxiii § 6 Abs. 6 COVID-19-LV.
xxiv § 6 Abs. 7 COVID-19-LV.