2020.05.03

COVID-19 Strafen - Fristen noch offen

Verwaltungsstrafe; COVID-19; Einspruch; Frist; Strafverfügung; Organstrafverfügung; Ausgangssperre; Corona

Während der ersten Phase/n der Eindämmung von COVID-19 wurden von den Behörden zigtausende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet bzw. Strafen wegen angeblicher Verstöße gegen die "Ausgangsbeschränkungen" verhängt. Unseres Erachtens kann es sinnvoll sein, gegen diese Strafen Rechtsmittel zu erheben (siehe News vom 28.04.2020). Die Frist dafür wird in vielen Fällen noch offen sein.

Wie lange kann man eine Strafe beeinspruchen?

Grundsätzlich stehen für die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen zur Verfügung. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit Zustellung der Strafverfügung (oder mit jenem Tag, an dem die Strafverfügung erstmals zur Abholung bereit war; "gelber Zettel") zu laufen.

Längere Frist wegen COVID-19

Durch das 2. und 4. COVID-19 Gesetz kam es (u.a.) zu Änderungen hinsichtlich dieser Fristen: wenn eine Strafverfügung im Zeitraum zwischen 22.03.2020 und 30.04.2020 zugestellt wurde, beginnt die Einspruchsfrist erst mit 1. Mai 2020 zu laufen.

Aufforderung zur Rechtfertigung

Dasselbe gilt, wenn keine Strafverfügung erlassen wurde, sondern das sogenannte ordentliche Verfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet wurde. Auch in diesem Fall beginnt die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nicht vor dem 1. Mai 2020 zu laufen (wiederum vorausgesetzt, dass die Zustellung zwischen 22.03. und 30.04.2020 erfolgte).

Strafe schon bezahlt?

Wenn eine Strafe aufgrund einer Strafverfügung bereits bezahlt wurde (z.B. irrtümlich), ändert dies nichts an der Möglichkeit, einen Einspruch zu erheben. Wird dem Einspruch stattgegeben, bzw. das Verfahren in weiterer Folge gewonnen, ist die bereits bezahlte Strafe zurück zu erstatten.

Was tun bei einer Organstrafverfügung?

Wer direkt von einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Strafe erhielt, muss dagegen kein Rechtsmittel erheben. Wird diese Strafe nicht bis Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt, tritt sie außer Kraft und danach wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. Aufgrund der COVID-19-Änderungen beträgt die Zahlungsfrist für Organstrafverfügungen zwischen 22.03. und 30.04.2020 ausnahmsweise vier Wochen.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

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