2020.08.15
Hersteller (u.a.) von Lebensmitteln werben gerne und zurecht mit besonderen Eigenschaften ihres Produkts. Dem Bewerben von Lebensmitteln setzt der Gesetzgeber jedoch Grenzen: § 5 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) legt fest, dass es verboten ist, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Das LMSVG führt dazu auch einen Katalog von Informationen an, über die insbesondere nicht getäuscht werden kann.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung urteilt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)[1] über das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Denn nach dem Gesetz dürfen Verbraucher auch nicht dadurch in die Irre geführt werden, indem suggeriert wird, ein Lebensmittel zeichne sich durch besondere Merkmale aus, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen.
Im Fall hatte ein Hersteller ein Mineralwasser als „…Babywasser, natürl. Mineralwasser“ ausgelobt. Das Produkt wurde zusätzlich beschrieben als „Babywasser, hochwertige Wasserqualität“ und „abkochen nicht erforderlich“.
Für diese Art der Auslobung wurde der verantwortliche Beauftragte in erster und zweiter Instanz bestraft. Auch der VwGH bestätigte die Bestrafung, denn das Verwaltungsgericht hatte zuvor schon richtig festgehalten:
Dadurch, dass das gegenständliche Produkt mit der Kennzeichnung „hochwertige Wasserqualität“ versehen war, sei dem Konsumenten suggeriert worden, dass die Wasserqualität besser sei als bei vergleichbaren Produkten. Dem Argument, wonach die gesetzlich vorgegebenen zulässigen Höchstwerte nicht einmal annähernd erreicht würden, folgten die Gerichte nicht. Denn selbst wenn sich natürliche Mineralwässer bezüglich des Anteils ihrer Inhaltsstoffe unterscheiden könnten, so müssen dennoch alle die gesetzlichen Mindestvorgaben einhalten. Durch die Angabe „abkochen nicht erforderlich“ wurde dem Verbraucher weiters suggeriert, dass dies ein besonderes Qualitätsmerkmal des Produktes sei und offensichtlich bei anderen natürlichen Mineralwässern ein Abkochen erforderlich sei. Auch hier lag eine Irreführung der Konsumenten im Sinne des § 5 Abs. 2 LMSVG vor. Der Verantwortliche argumentierte dagegen, dass die Klärung der Frage, ob Mineralwasser noch abgekocht werden müsse, in Internetforen omnipräsent sei. Diese Fragestellung rechtfertigt jedoch nicht das Herausstellen eines Qualitätsmerkmales, das ohnedies alle natürlichen Mineralwässer aufweisen müssen.
Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Herstellern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Fehler in der Werbung können nicht nur Strafen, sondern auch Streit mit Mitwerbern auslösen. Wenn Sie Fragen zu Themen betreffend Werbung und Auslobung von Lebensmitteln haben, kontaktieren Sie uns gerne.
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[1] VwGH, Ra 2019/10/0144, vom 29.05.2020. Link zum Volltext der Entscheidung im RIS.