2020.10.19
Am 13.10.2020 wurde die jüngste Novelle zur Wiener Bauordnung im Landesgesetzblatt[1] veröffentlicht. Was bringt die Novelle, deren wesentliche Bestimmungen ab Februar 2021 anwendbar sind?
Bislang war eine elektronische Einreichung unter https://mein.wien.gv.at/Meine-Amtswege/Baueinreichung nur teilweise möglich (insb. Pläne mussten in Papierform eingereicht werden). Die Neufassung von § 62 Abs. 2 der BauO sieht nun vor, dass Bauanzeigen elektronisch über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal eingebracht werden können. Dieser elektronischen Bauanzeige sind Baupläne in elektronischer Form anzuschließen, welche vom Planverfasser elektronisch zu unterfertigen sind. Im Rahmen der elektronischen Bauanzeige ist eine Erklärung abzugeben, dass entweder der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-Government-Gesetzes[2] teilnimmt.
Auch die Anzeige des Baubeginns hat über das elektronische Portal zu erfolgen (§ 62 Abs. BauO), ebenso die Fertigstellungsanzeige (§ 62 Abs. 4 BauO).
§ 63a BauO in der novellierten Fassung schreibt ab 01.02.2021 auch vor, dass Ansuchen um eine Baubewilligung in elektronischer Form zu erfolgen haben, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: a) Baupläne, die von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten verfasst und elektronisch signiert sind;
b) Erklärung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung im Sinne des § 1b E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF BGBl. I Nr. 104/2018, teilnimmt;
c) Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist;
d) die („sonstigen“) Unterlagen gemäß § 63 Abs. 1 lit. e bis n.
Allfällige Formvorschriften, wie die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (übermittelt) in elektronischer Form zu erfolgen hat, finden sich im Gesetz nicht.
Besondere Vorsicht scheint hinsichtlich der elektronischen Zustellung und deren Aufrechterhaltung geboten: Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass der Bauwerber nicht oder nicht mehr an der elektronischen Zustellung teilnimmt oder die elektronische Zustellung aus anderen, in der Sphäre des Bauwerbers liegenden Gründen nicht erfolgen kann, hat die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn für die elektronische Zustellung an einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen sollte. Technische Gebrechen oder organisatorische Fehler führen also recht rasch zu einer Zurückweisung. Das Gesetz lässt hier auch keinen Spielraum zu („die Behörde … hat…zurückzuweisen“).[3] Umgekehrt kann die Behörde aus technischen oder organisatorischen Gründen im elektronischen Verfahren bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige die Vorlage von Unterlagen in Papier verlangen.[4]
Sabadello Legal ist unter anderem auf Immobilien- und Baurecht spezialisiert. Andreas Sabadello ist Herausgeber und Autor des Fortsetzungswerks „Praxishandbuch Bau & Recht“ und regelmäßig Vortragender zu baurechtlichen Themen. In Fortsetzung der Vorträge zu den Bauordnungsnovellen 2014 und 2018 wird in Kürze ein Webinar zur Bauordnungsnovelle 2020 angeboten.
Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
[1] LGBl. Nr. 61/2020.
[2] Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG).
[3]§ 123a Abs. 3 BauO.
[4]§ 123a Abs. 4 BauO.