2020.10.22

Wer ist Lebensmittelunternehmer?

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Lebensmittelunternehmer treffen eine Vielzahl von Pflichten, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten: auf jeder Stufe des Vertriebs von Lebensmitteln ist dafür Sorge zu tragen, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Daher ist es von zentraler Bedeutung, wer unter den Begriff „Lebensmittelunternehmer“ fällt. Und wie eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) )[1] zeigt, werden viele Menschen Lebensmittelunternehmer, ohne sich dessen so richtig bewusst zu sein.

Der Fall

Im Fall erfolgte eine Kontrolle durch die amtliche Lebensmittelaufsicht auf einem Reithof. Das Aufsichtsorgan suchte den Reithof auf, weil auf der Website des Reithofs u.a. auch Produkte eines Direktvertriebs beworben wurden. Doch die Kontrolle konnte nicht stattfinden, das Aufsichtsorgan wurde wieder weggeschickt. Es folgte eine Bestrafung: EUR 1.500,00, weil die Kontrolle nicht geduldet wurde, weitere EUR 1.500,00 weil Auskünfte verweigert wurden. Die Bestrafte argumentierte, dass sie die Produkte (offensichtlich Lebensmittel) aus den USA eigentlich nur in geringem Umfang für sich und die Familie bezieht und daraus auch so gut wie keinen Gewinn erzielt. Sie sei gar kein Lebensmittelunternehmer, sondern betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb und im Übrigen in Pension. Dem Aufsichtsorgan sei auch gesagt worden, dass die Kontrolle nur gerade jetzt nicht möglich sei, weil es galt Kinder beim Reiten zu beaufsichtigen. Auch seien keine Auskünfte verlangt worden.

Definition Lebensmittelunternehmer

Das Rechtsmittel war nur teilweise erfolgreich: Das LVwG stellt klar, dass es bei der Beurteilung, ob jemand Lebensmittelunternehmer ist, bloß auf die Definition des Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ankommt. Nach Art 3 Z 2 der Verordnung sind „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Art 3 Z 2 der Verordnung legt fest, dass „Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Daher: wer ein Unternehmen betreibt, das Tätigkeiten mit dem Vertrieb von Lebensmitteln ausführt, ist ein Lebensmittelunternehmer. Egal ob dieses Unternehmen viel, wenig oder gar keinen Gewinn abwirft. Somit fällt auch eine selbständige Tätigkeit im Direktvertrieb von Lebensmitteln darunter. Wichtig: auch Nahrungsergänzungsmittel fallen unter den Begriff des Lebensmittels[2].

Amtliche Kontrollen

Nach § 35 LMSVG sind die Organe der Lebensmittelaufsicht befugt, Kontrollen durchzuführen, Nachforschungen anzustellen und u.a. Grundstücke und Gebäude zu betreten. Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, dies zu dulden. Eine Verschiebung bzw. ein Zuwarten mit der Kontrolle ist aber möglich und bei wichtigen Gründen auch geboten. So sieht auch § 35 Abs. 4 LMSVG vor, dass bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sind. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin nicht geglaubt, dass sie auf die Aufsichtspflicht für die Kinder hingewiesen hatte. Die Bestrafung wurde daher in diesem Punkt bestätigt. Die Strafe wegen der Verletzung der Auskunftspflicht wurde jedoch aufgehoben, denn konkrete Auskünfte wurden vom Kontrollorgan nicht verlangt.

Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Herstellern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln – auch im Rahmen des Direktvertriebs – spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Wenn Sie Fragen zum Lebensmittelrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[1] Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, LVwG-S-100/001-2020, vom 13.07.2020. [2] § 3 Z. 4 LMSVG.

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