2021.01.12

Wiener Bauordnungsnovelle 2020 – Solare Energieträger

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Am 13.10.2020 wurde die jüngste Novelle zur Wiener Bauordnung im Landesgesetzblatt[1] veröffentlicht. Was bringt die Novelle, deren wesentliche Bestimmungen ab Februar 2021 anwendbar sind?

ENERGIEWENDE

Mit der Wiener Bauordnungsnovelle wird nun flächendeckend der Einsatz von solaren Energieträgern bzw. anderer technischer Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger auf Gebäudeoberflächen von Neubauten vorgesehen.[1]

Neu ist, dass unter die Bestimmung für Neubauten von Nichtwohngebäuden nun auch Gebäude zu Bildungszwecken fallen. Stehen dabei der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegen oder ist der Einsatz der genannten technischen Systeme aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder zweckmäßig, sind diese technischen Systeme auf einem oder mehreren geeigneten Grundstücken innerhalb des Gemeindegebietes von Wien einzusetzen (Ersatzflächen). Der Einsatz auf Ersatzflächen ist durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen.[2]

Der Einsatz von Ersatzflächen wird eine zielgerichtete Flächennutzung erforderlich machen, um zu gewährleisten, dass lediglich bereits versiegelte Flächen herangezogen werden. Die Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes wird nicht mehr ausdrücklich als Grund für den Entfall der Verpflichtung bzw. zukünftig für den Einsatz der Ersatzfläche bestimmt. Angesichts des Umstandes, dass die letzten Novellierungen der Wiener Bauordnung zu den Bestimmungen von Abbrüchen, den Telos der Erhaltung des örtlichen Stadtbildes verfolgten, sollte diesem Kriterium – durch die Anwendung des § 85 Abs 2 BauO – weiterhin umfassend Berücksichtigung beigemessen werden. In der Praxis wird sich zeigen, ob die Suche nach Ersatzflächen eine allfällige Verlängerung von Bauverfahren zur Folge haben wird.

Auch auf Gebäudeoberflächen bei Neubauten von Wohngebäuden sind zukünftig die beschriebenen solaren Energieträger einzusetzen. Diese Verpflichtung soll aber entfallen, wenn der geplanten Ausführung andere Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegenstehen. Auf Antrag hat die Behörde für einzelne Bauvorhaben von der Verpflichtung zum Einsatz der oben genannten technischen Systeme abzusehen, wenn ein solcher Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist.[3] Der Einsatz auf Ersatzflächen ist nicht vorgesehen. Weiters sind Neubauten von Wohngebäuden in der Bauklasse I, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser ausgenommen.[4]

Fraglich ist, anhand welcher Kriterien ein Planer oder Bauwerber nachweisen kann, dass die Errichtung nicht zweckmäßig ist. Ausdrückliche Vorgaben dazu fehlen. Daneben könnte unter Umständen bei Mehrgeschosswohnungen der Nutzung der Dachflächen als Grün- oder Erholungsflächen ein höherer Mehrwert beigemessen werden und zur Verbesserung der Lebensqualität beitragen. (5)


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Mehr zur Bauordnungsnovelle finden Sie hier.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[1] LGBl. Nr. 60/2020.
[2] § 118 Abs 3b BauO.
[3] § 118 Abs 3c BauO.
[4] § 118 Abs 3d BauO.

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