2021.02.28

WIENER BAUORDNUNGSNOVELLE 2020 – LADEINFRASTRUKTUR FÜR ELEKTROFAHRZEUGE

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Am 13.10.2020 wurde die jüngste Novelle zur Wiener Bauordnung im Landesgesetzblatt veröffentlicht. Was bringt die Novelle, deren wesentliche Bestimmungen ab Februar 2021 anwendbar sind? Lesen Sie nachstehend die Neuregelung im Wiener Garagengesetz über die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die nunmehr einen Schritt weitergeht, als die letzte Novelle 2018.

BAURECHTLICHER ASPEKT

Im Zuge der Wiener Bauordnungsnovelle wurde das Wiener Garagengesetzes novelliert und die verpflichtende Schaffung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge bei Neubauten und bei größeren Renovierungen von Gebäuden geschaffen.[1 Grundlage der Änderung des Wiener Garagengesetzes ist die Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie.[2]

Zukünftig ist beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, mit mehr als zehn Stellplätzen, für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Das ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur die Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann. Daneben ist für jeden fünften Stellplatz die entsprechende Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel bzw. „Leerverrohrung“) zu schaffen, um die spätere Errichtung von Ladepunkten zu gewährleisten. Das gilt auch bei größeren Renovierungen, sofern sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst.[3]

Weiters soll beim Neubau und größeren Renovierungen von Wohngebäuden, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, für jeden dieser Stellplätze die entsprechende Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrung) geschaffen werden. Auch hier gilt bei größeren Renovierungsmaßnahmen, dass diese entweder einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen müssen.[4]

WOHNUNGSEIGENTUMSRECHTLICHER ASPEKT

In diesem Zusammenhang hat sich zuletzt der OGH in seiner Entscheidung zu 5Ob173/19f vom 18.12.2019 mit der Thematik der Errichtung von Ladestationen im Wohnungseigentum auseinandergesetzt.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Wohnungseigentümer zweier Garagenstellplätze und Eigentümer eines Elektroautos, der eine Wandladestation („Wallbox“) installieren wollte, um sein Fahrzeug über Nacht laden zu können. Der Antragsteller begehrte im Hauptbegehren die Errichtung einer einphasigen Wallbox, im Eventualbegehren die Errichtung einer dreiphasigen Wallbox.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer (einphasigen) Wallbox, die technisch mit einer Steckdose vergleichbar ist, den Erfordernissen der Haushaltsführung dient und eine privilegierte Maßnahme im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 WEG darstellt.

In seiner Begründung führt der OGH u.a. aus:

Hier geht es darum, die beiden KFZ-Abstellplätze des Antragstellers mit einer neu zu errichtenden Stromleitung zu versorgen, der Stromauslass soll dort […] aber nicht mittels einer üblichen Steckdose, sondern einer einphasiges Laden ermöglichenden Wallbox erfolgen […]. Einerseits ist damit eine Anhebung des Standards dieses KFZ-Abstellplatzes verbunden, andererseits kann der im MRG verwendete Begriff der „Haushaltsführung“ nur sinngemäß auf einen KFZ-Abstellplatz angewendet werden und ist im Zusammenhang mit einem derartigen Wohnungseigentumsobjekt als „der Widmung entsprechende, nicht völlig unübliche Nutzung“ zu interpretieren.

Hingegen erachtet der OGH die Umsetzung einer dreiphasigen Wallbox bis 22 kW als nicht notwendig. Es würde sich eben nicht mehr um eine technisch einfache Lösung handeln, die den Erfordernissen üblicher „Haushaltsführung“ in Bezug auf einen KFZ-Abstellplatz dienen würde. Eine Privilegierung sei daher nach derzeitiger Gesetzeslage zu verneinen.

Liegt keine Privilegierung vor, hat der änderungswillige Wohnungseigentümer entweder die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme oder aber ein wichtiges Interesse nachzuweisen. [5] Im konkreten Fall hat der OGH die Verkehrsüblichkeit an einer dreiphasigen Wallbox (die schnelleres Laden ermöglicht) verneint. Ebenfalls hat der OGH das wichtige Interesse daran als nicht erfüllt gesehen, da bloße Zweckmäßigkeitserwägungen des Wohnungseigentümers dafür nicht ausreichen würden.

Es handelt sich um eine wegweisende Entscheidung in Richtung ökologische Nachhaltigkeit. Dennoch sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung von E-Mobilität noch ausbaufähig. Vor allem in Bezug auf berufliche Mobilität ist diese Entscheidung auch fragwürdig. Zumal nicht ganz nachvollziehbar ist, wieso schnelleres Laden nur ein Luxusbedürfnis darstellen sollte.


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Mehr zur Wiener Bauordnungsnovelle 2020 finden Sie hier und hier.

Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[1] LGBl. Nr. 61/2020.
[2] Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.
[3] § 6 Abs 3a Wiener Garagengesetz.
[4] § 6 Abs 3b Wiener Garagengesetz.
[5] § 16 Abs 2 WEG.

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