2021.04.15

Großhändler haften für Kontaminationen beim Hersteller

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Die Lebensmittelaufsicht stellte bei der Überprüfung einer Packung Reis fest, dass die Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens überschritten waren. Die darauf folgende Bestrafung der Verantwortlichen wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich1 – erfolglos – bekämpft:

Hintergrund

Beschuldigte war die verantwortliche Beauftragte jener Gesellschaft, welche die Packung Reis an eine Einzelhandelsfiliale geliefert hatte. Ihrerseits hatte die Gesellschaft der Beschuldigten das Lebensmittel von einem anderen Händler bezogen. Beim Einzelhändler wurde der Reis von Lebensmittelaufsichtsorganen vorgefunden und überprüft. Aufgrund der Kontamination wurde eine Geldstrafe verhängt und die Verantwortliche wurde zum Ersatz der Verfahrenskosten und Untersuchungskosten verpflichtet.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich beim beanstandeten Produkt um ein original verschlossenes Lebensmittel handelte. Daher bestand weder die Möglichkeit das Lebensmittel auf eine etwaige Kontamination durch den Lieferanten zu überprüfen noch darauf Einfluss zu nehmen. Folglich sei also der jeweilige Verursacher dieser Kontaminierung zu belangen, in diesem Fall der Hersteller des Reises.

Entscheidung

Nach § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels, welches nicht den Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspricht, verboten. Dies ist der Fall, wenn das Lebensmittel gesundheitsschädlich oder nicht zum Verzehr geeignet ist. Das Enthalten einer erhöhten Menge an Pflanzenschutzmittel ist keinesfalls mit der berechtigten Verbrauchererwartung in Einklang zu bringen und steht infolgedessen im Widerspruch zur bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit eines Lebensmittels gemäß § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG.

Der Einwand der Beschuldigten, dass der Hersteller eines Lebensmittels für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat, wurde vom Gericht verworfen: durch die Lieferung des Reises an die Filiale war das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs 5 Z 1 LMSVG zu bejahen. Dabei wurde betont, dass das LMSVG jeden Inverkehrbringer gleichermaßen zur Verantwortung zieht, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, Importeur, Lieferanten, Großhändler oder Einzelhändler handelt.

Die Rechtsprechung des EuGH folgt ebenso dieser Ansicht und hielt schon in seiner Entscheidung C-315/05 (Lidl Italia) fest, dass sämtliche Lebensmittelunternehmer zur Bedachtnahme der im Lebensmittelrecht relevanten Vorschriften angewiesen sind. Daraus lässt sich insbesondere keine Haftungsbeschränkung zu Lasten des Produktherstellers ableiten. Daher war die Ausführung in der Beschwerde, dass nur der Hersteller für verpackte Lebensmittel haftet, nicht begründet.

Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin nur vorgebracht, dass der Hersteller IFS Food zertifiziert sei. Hierzu führte das Gericht aus, dass dies keine Aussage über die Zusammensetzung des betroffenen Produkts trifft. Überdies hatte die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, welches interne Kontrollsystem sicherstellt, dass Mängel wie im gegenständlichen Fall nicht auftreten können.

Ebenso wurde das Argument der Beschwerdeführerin verworfen, wonach es sich bei der – potenziellen – Bestrafung von Hersteller und Händler wegen Mängeln am Produkt um eine unzulässige Doppelbestrafung handle. Diesbezüglich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Verbot der Doppelbestrafung lediglich besagt, dass ein Beschuldigter wegen derselben Tat nicht mehrfach belangt werden darf.


Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Lebensmittelunternehmen, sowohl von Herstellern als auch Händlern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Fehler in der Kennzeichnung können nicht nur Strafen, sondern auch Streit mit Mitwerbern auslösen. Wenn Sie Fragen zu Themen betreffend Kennzeichnung, Werbung und Auslobung von Lebensmitteln haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt und Fragen:
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[1] LVwG NÖ, LVwG-S-1457/001-2020.

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