2021.04.26

Facebook, Instagram, YouTube & Co in der Pflicht

#HassImNetz #Reputation #KoPl-G #Communication-Platforms-Act

KOMMUNIKATIONSPLATTFORMEN-GESETZ

Im Zuge der „Hass-im-Netz“-Novelle wurde das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz oder „KoPl-G“) erlassen. Denn auf europäischer Ebene lassen Maßnahmen, um Hass im Netz effektiv zu begegnen, weiter auf sich warten. Das KoPl-G soll daher als nationale Maßnahme ein geeignetes Beschwerdemanagementsystem etablieren.

Diensteanbieter haben nach dem Gesetz ein effektives und transparentes Meldeverfahren für den Umgang mit strafrechtswidrigen Inhalten einzurichten, wodurch Nutzern eine leicht und ständig erreichbare Meldemöglichkeit auf der Plattform zur Verfügung steht. Das Gesetz ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten. Die vom Gesetz erfassten Diensteanbieter hatten die Verpflichtungen nach dem KoPl-G bis zum 31.03.2021 umzusetzen.

Wer ist Diensteanbieter nach diesem Gesetz?

Das Gesetz erfasst sowohl inländische als auch ausländische Diensteanbieter, welche Kommunikationsplattformen mit Gewinnerzielungsabsicht anbieten. Allerdings muss der Diensteanbieter aufgrund der Anzahl seiner Nutzer und des daraus resultierenden Umsatzes in Österreich eine gewisse Größe erreicht haben. Hat ein Diensteanbieter im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich unter 100.000 registrierte und zugangsberechtigte Nutzer und lag der erzielte Umsatz unter Euro 500.000,00, fällt er nicht unter das KoPl-G.[1]

Darüber hinaus sollen Kommunikationsplattformen nicht erfasst werden, die nur der Vermittlung oder dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (z.B. eBay) sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen dienen. Ebenfalls werden Plattformen wie Wikipedia als Online-Enzyklopädien sowie Bildungs- und Lernplattformen zur Wissensvermittlung (z.B. Moodle, School Fox) nicht erfasst.[2] Weiters sind Plattformen ausgenommen, die von Medienunternehmen iSd des Mediengesetzes betrieben werden. Für diese sollen weiterhin ausschließlich die Bestimmungen des Mediengesetzes gelten.[3]

Ausnahme für Video-Sharing-Plattformen? – Das audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Zusätzlich sollen Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen (etwa YouTube) nicht vom KoPl-G erfasst sein. Die Ausnahme für Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen soll aber nur im Hinblick auf audiovisuelle Inhalte auf dieser Plattform gelten, also nur hinsichtlich der dort veröffentlichten Videos, nicht jedoch hinsichtlich anderer Inhalte (wie etwa Kommentare). Begründet wird dies mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 iVm Richtlinie (EU) 2010/13[4] (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) bzw. der nationalen Umsetzung im Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz oder AMD-G).

§ 54c AMD-G bestimmt, dass nur Video-Sharing-Plattformen erfasst sind, die im Inland niedergelassen sind. Nach dem AMD-G gilt ein Plattformanbieter auch als im Inland niedergelassen, wenn sein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder zumindest ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist.

§ 54e ADM-G legt fest, dass Diensteanbieter u.a. ein System zu betreiben haben, mit welchem Nutzer Inhalte von Dritten melden können. Darüber hinaus muss Nutzern erklärt werden, wie mit solch einer Meldung verfahren wird bzw. was das Ergebnis des Verfahrens war.

Dagegen wirken die Verpflichtungen nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz ausführlicher (insbesondere auch im Hinblick auf einen Zustellbevollmächtigten) und die Geldstrafen sind höher.

Verpflichtungen nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz

Diensteanbieter müssen ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang und der Erledigung von Meldungen einrichten. Es besteht eine Prüfungspflicht bei konkreten Meldungen und die (allfällige) unverzügliche Löschung von bestimmten strafrechtswidrigen Inhalten hat abgestuft nach dem Grad der Erkennbarkeit zu erfolgen.

Das Meldeverfahren muss so ausgestaltet sein, dass Nutzer mittels leicht auffindbarer, ständig verfügbarer und einfach handhabbarer Funktionen auf der Kommunikationsplattform Inhalte melden können. Die Nutzer müssen eine Erklärung erhalten, wie mit der Meldung umgegangen wird, was das Ergebnis war und diese sind über die wesentlichen Entscheidungsgründe für die konkrete Erledigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[5]

Der Diensteanbieter muss ein wirksames und transparentes Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung über die Sperrung oder Löschung eines gemeldeten Inhalts einrichten. Ein Nutzer muss dabei die Möglichkeit haben, sofern der gemeldete Inhalt nicht gelöscht wird, innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen. Wird der gemeldete Inhalt gesperrt/gelöscht, muss hingegen der Nutzer, für den der Inhalt gespeichert war, die Möglichkeit haben, binnen zwei Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die genannten Nutzer sind über das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich vom Diensteanbieter zu informieren. Das Überprüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung abzuschließen.[6]

Daneben sieht das Gesetz umfassende Berichtspflichten vor, wonach der Diensteanbieter zumindest jährlich einen Bericht über den Umgang mit Meldungen über behauptete rechtswidrige Inhalte zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen hat. [7]

Eine weitere Besonderheit ist die Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, der insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes gewährleistet und der deutschen Sprache mächtig sein muss. Im Übrigen hat der Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten für behördliche und gerichtliche Zustellungen zu bestellen. [8]

Schließlich können sich Nutzer an eine Beschwerdestelle richten, sofern das Meldeverfahren oder Überprüfungsverfahren unzulänglich waren. Voraussetzung ist lediglich, dass sich der Nutzer zuvor an den Diensteanbieter gewandt hat und entweder von diesem keine Antwort erhalten hat oder die beiden Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. [9]

Die Diensteanbieter unterliegen der Aufsicht der Kommunikationsbehörde Austria, die insbesondere die Einhaltung der Maßnahmen nach diesem Gesetz prüft. [10] Zudem sieht das Gesetz bei Verstößen Geldstrafen als Sanktion vor. [11]


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RA Mag. Andreas Sabadello
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[1] § 1 Abs 2 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[2] 462 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen.
[3] § 1 Abs 3 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[4] Richtlinie (EU) 2018/1808 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten.
[5] § 3 Abs 2 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[6] § 3 Abs 4 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[7] § 4 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[8] § 5 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[9] § 7 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[10] § 8 Kommunikationsplattformen-Gesetz.
[11] § 10 Kommunikationsplattformen-Gesetz.

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