2021.08.31

Grundbuch - Eintragung auf Basis geschwärzter Urkunden?

#REALESTATE #IMMOBILIENRECHT #LIEGENSCHAFTSTRANSAKTIONEN #GRUNDBUCH #URKUNDENVORLAGE #GBG #OGH #EGMR

Ist die Vorlage einer (geschwärzten) Teilausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs eine taugliche Eintragungsgrundlage für das Eigentumsrecht im Grundbuch?

Oberster Gerichtshof

Der OGH verneinte dies zuletzt und verwies im Wesentlichen auf seine bisherige Rechtsprechung und § 87 Abs 1 GBG. Die Bestimmung sieht vor, dass Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original beizulegen sind. Nach Ansicht des OGH wird die Vorlage einer Teilausfertigung bzw. eines Auszugs eines Scheidungsfolgenvergleichs (teilweise geschwärzt) diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Prüfung der gesamten Urkunde sei dadurch nicht möglich.[i]

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Dagegen wehrte sich der Antragsteller, der aufgrund eines Auszugs des Scheidungsvergleichs die Einverleibung des Eigentumsrechts und die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der von seiner Ex-Gattin übertragenen Liegenschaft beantragt hatte, und zog vor den EGMR. Dieser gab ihm schließlich Recht: So stellt das Erfordernis, zur Eintragung einer Liegenschaftstransaktion den gesamten Scheidungsvergleich vorlegen und damit im Grundbuch veröffentlichen zu müssen, eine Verletzung des Grundrechts auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK dar.[ii]

In Zukunft wird bei der Verbücherung von Urkunden, die das Privatleben der Parteien berühren, daher genau zu prüfen sein, inwieweit die Vorlage einer bloßen Teilausfertigung im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des EGMR vertreten werden kann.


Sabadello Legal ist auf die rechtliche Beratung von Immobilienunternehmen spezialisiert. Wir begleiten unsere Mandanten bei sämtlichen Transaktionen bis hin zur grundbücherlichen Durchführung. Unser Immobilienrechtsteam verfügt über langjährige Erfahrung in Grundbuchsangelegenheiten, gerade auch bei komplexen Vorhaben.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[i] OGH 11.07.2016, 5 Ob 125/16t.

[ii] EGMR 06.04.2021, Bsw 5434/17, Liebscher gg Österreich.

Back button
NEXT NEWSNext icon