2021.10.12

Neues Verbraucher-Gewährleistungsgesetz (VGG)

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Am 01.01.2022 wird das neue Verbrauchergarantiegesetz (VGG) in Kraft treten. Das neue Gesetz gilt für Verträge über den Kauf von Waren, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden, und für digitale Leistungen, die nach dem 31.12.2021 erbracht werden und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Durch das VGG werden unter anderem die Digitale-Inhalte-Richtlinie[i] und die Warenkauf-Richtlinie[ii] umgesetzt. Weitere Ziele sind die Schaffung spezifischer Regelungen für die Gewährleistung für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie die Erleichterung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern.

Die Regelungsinhalte der beiden Richtlinien wurden in einem einheitlichen Gesetz, dem VGG, umgesetzt. Ergänzend dazu kommt es auch zu gewissen Änderungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und allgemeinen Gewährleistungsrecht des ABGB. Die Einführung des VGG und die Änderungen im KSchG und ABGB wurden in einem übergreifenden Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG)[iii] zusammengefasst. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über einige wesentliche Neuerungen:

Wer ist betroffen?

Anwendungsbereich: Das VGG gilt grundsätzlich für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Kauf von Waren (beweglichen körperlichen Gegenständen), einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie über die Bereitstellung von digitalen Leistungen.

Ausnahmen: Das VGG sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, die eine Anwendung der Gewährleistungsbestimmungen für die Bereitstellung digitaler Dienste ausschließen. Dazu gehören unter anderem Verträge über den Kauf lebender Tiere, analoge Dienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste, Gesundheits-, Glücksspiel- und Finanzdienstleistungen, kostenlose Software, die im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz angeboten wird, und die Bereitstellung bestimmter digitaler Inhalte.

Entgeltlichkeit: Das VGG kommt nur zur Anwendung, wenn für die Bereitstellung der digitalen Leistung eine Gegenleistung zu erbringen ist. Zu beachten ist jedoch, dass diese Gegenleistung nicht nur in einer Zahlung, sondern auch in der Hingabe personenbezogener Daten bestehen kann. Achtung: dies ist kein Freibrief dafür, personenbezogene Daten zu sammeln. Die Vorschriften der DSGVO und des Datenschutzgesetzes sind in jedem Fall anzuwenden. Und auch in Fällen, in denen diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden, „gilt“ die Hingabe von personenbezogenen Daten gewissermaßen wie eine geldwerte Gegenleistung.

B2B: Auf Verträge zwischen Unternehmern kommt das VGG grundsätzlich nicht zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht allerdings für die Aktualisierungspflicht bei Bereitstellung digitaler Elemente (siehe sogleich unten). Diese gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.

Was ist neu?

Gegenleistung: Verträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten als Gegenleistung zur Verfügung stellt, werden nunmehr in das Verbraucher-Gewährleistungsrecht einbezogen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Ausweisnummer, Kfz-Kennzeichen, Standortdaten, IP-Adresse, Interessen und Vorlieben etc.), aber auch Fotos von Personen.

Rückgriff: Durch die Novelle wird der Rückgriff des gewährleistungspflichtigen Übergebers auf seinen Vormann (Zwischenhändler, Produzent etc.) ausgeweitet (§ 933b ABGB). Der Anspruch umfasst nun ausdrücklich auch den Ersatz des dem gewährleistungspflichtigen Übergebers durch die Verbesserung oder den Austausch entstandenen Aufwands. Dies setzt voraus, dass der Übergeber zunächst unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Gewährleistungsfristen und Verjährung: Das VGG sieht diverse Spezialbestimmungen zur Gewährleistungsfrist und zur Verjährung vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre; der Fristbeginn variiert je nach Art der Leistung. Als Grundregel ist auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen. Dies gilt jedoch nicht bei Waren mit digitalen Elementen: ist in einem derartigen Fall laut Vertrag die digitale Leistung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum fortlaufend bereitzustellen, so leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungpflicht auftritt oder hervorkommt.[iv]

Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist zudem vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung jedoch nur zulässig, wenn seit der Erstzulassung des KFZ mehr als ein Jahr verstrichen ist.[v]

Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Bei Rechtsmängeln tritt die Verjährung zwei Jahre nach Bekanntwerden (frühestens aber mit Übergabe oder Bereitstellung bzw. in gewissen Fällen überdies frühestens drei Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums) ein. Darüber hinaus kann der Verbraucher Mängel bei rechtzeitiger Anzeige zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Unternehmers geltend machen.

Geltendmachung der Gewährleistung: Neu ist ferner der Entfall des bisherigen Erfordernisses, Gewährleistungsrechte innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen (§ 933 Abs 1 ABGB). Fortan reicht eine an den Verkäufer gerichtete Erklärung aus, mit welcher der Entschluss zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck gebracht wird. Eine bestimmte Form wird für diese Erklärung nicht gefordert.

Verzug: Die Rechtsfolgen bei verspäteter Leistung (Verzug) sind im KSchG geregelt. Der neue § 7c KSchG legt fest, dass der Verbraucher den Unternehmer im Falle des Verzugs zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern muss. Erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Achtung: es handelt sich dabei nunmehr um eine zweistufige Erklärung. Der Verbraucher hat zunächst (nur) die Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese, muss der Verbraucher im zweiten Schritt die Rücktrittserklärung abgeben.[vi] Anders im Falle eines Fixgeschäfts: hier kann der Verbraucher im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zurücktreten. Im Fall eines berechtigten Rücktritts, hat der Unternehmer die bereits erhaltenen Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

Welche (sonstigen) Rechte haben Verbraucher?

Aktualisierungspflicht: Mit dem VGG wird eine Aktualisierungspflicht des Unternehmers bei „Waren mit digitalen Elementen“ eingeführt. Unter den Begriff fallen bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen, ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können (z.B. Smart TVs). Nach der neuen Regelung ist sicherzustellen, dass der Leistungsgegenstand weiterhin dem Vertrag entspricht. Gegenüber Verbrauchern trifft den Unternehmer zudem eine besondere Informationspflicht. Demnach müssen Verbraucher einerseits über Abweichungen von der Aktualisierungspflicht in Kenntnis gesetzt werden, andererseits ist deren ausdrückliche und gesonderte Zustimmung notwendig, wenn konkrete Updates nicht Vertragsinhalt werden sollen.

Mindeststandard: Im Anwendungsbereich des VGG hat der Unternehmer nicht nur dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht. Der Unternehmer haftet auch dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die „objektiv erforderlichen Eigenschaften“ aufweist. Eine Vereinbarung über die Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ist nur unter Einhaltung bestimmter Formerfordernisse wirksam: Erstens muss der Verbraucher vor Zustimmung „eigens“ von der Abweichung in Kenntnis gesetzt werden, zweitens muss er dieser Abweichung bei Vertragsabschluss „ausdrücklich und gesondert“ zustimmen.

Beweislastumkehr: In Bezug auf digitale Leistungen kommt es zu einer Verlängerung der Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr auf ein Jahr. Das heißt der Unternehmer trägt in diesem Zeitraum die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat. Dies gilt dann nicht, wenn der Unternehmer beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht, und den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informiert hat. In diesem Zusammenhang trifft den Verbraucher ferner eine Mitwirkungsobliegenheit.

Einseitig zwingend: Die Bestimmungen des VGG sind zugunsten des Verbrauchers zwingend. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam.


Sabadello Legal berät und vertritt regelmäßig Unternehmen in zivil- und verbraucherschutzrechtlichen Angelegenheiten, sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch im Zusammenhang mit der (gerichtlichen) Abwehr und der Durchsetzung von Ansprüchen entlang der gesamten Lieferkette.

Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello

+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[i]Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 1 (Digitale-Inhalte-Richtlinie). nach oben
[ii]Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG, ABl. Nr. L 136 vom 22.5.2019 S. 28 (Warenkauf-Richtlinie). nach oben
[iii]Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG), BGBl. I Nr. 175/2021. nach oben
[iv]§ 10 Abs. 2 Verbrauchergewährleistungsgesetz. nach oben
[v]§ 10 Abs. 4 Verbrauchergewährleistungsgesetz. nach oben
[vi]949 der Beilagen XXVII. GP, S. 46. nach oben

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