2022.02.07

VwGH: Keine Eichpflicht für das Handy

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Sabadello Legal vertritt regelmäßig Personenbeförderungsunternehmen erfolgreich in Verfahren vor den österreichischen Behörden, Verwaltungsgerichten und Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. In einem aktuellen Verfahren konnte nun ein wichtiger Sieg vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) errungen werden. Auch „Die Presse" berichtete. [i]

In der Entscheidung setzte sich der VwGH[ii] erstmals mit der Frage der Distanz- bzw. Entfernungsmessung durch ein auf einem (nicht geeichten) Smartphone installierten GPS-System auseinander, das zur Berechnung des Fahrpreises herangezogen wurde. Darüber hinaus beschäftigte sich das Höchstgericht mit der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „Gerät“, „Einrichtungen“ und „Messung“ im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (MEG).

Hintergrund

Einem Mietwagenunternehmer war vorgeworfen worden, dass er es zu verantworten habe, im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung für die Berechnung des Fahrpreises nach Kilometern ein ungeeichtes Messgerät zur Berechnung der Länge verwendet zu haben. Konkret bediente sich der Unternehmer einer Smartphone-Applikation, die sowohl zur Vermittlung der Beförderung als auch zur Berechnung des Fahrpreises eingesetzt wurde. Die belangte Behörde und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht erblickten darin einen Verstoß gegen das MEG, wonach Messgeräte bei Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Eichpflicht unterliegen. Gegen den Unternehmer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500 verhängt. In zweiter Instanz kamen nochmals empfindliche Verfahrenskosten hinzu.

Entscheidung des VwGH

Der von Andreas Sabadello vertretene Mietwagenunternehmer legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision ein und bekam Recht: Der VwGH gab der Revision Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis dahingehend ab, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Inhaltlich folgte der VwGH der Argumentation der Revision und führte aus, dass das Smartphone im vorliegenden Fall zwar die Funktion eines Signalgebers und -empfängers zur Errechnung der Wegstrecke übernahm. Dieses war jedoch nicht zur Bestimmung der Länge (im Sinne einer Messung) vorgesehen. Damit stellte das mit GPS-Funktion ausgestattete Smartphone kein Längenmessgerät im Sinne des MEG dar.

Der VwGH schloss sich unserer Argumentation an, wonach auf die Messgeräterichtlinie, [iii] zurückzugreifen ist, welche definiert, dass ein Längenmessgerät zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z.B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts dient. Auch vor dem Hintergrund dieser Richtlinie umfasst der Begriff des Längenmessgeräts mithin keine Smartphones mit GPS-Funktionalität und App.

Aus diesen Gründen gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass die Verwendung eines Smartphones mit GPS-Funktion zusammen mit einer Applikation, die zur Vermittlung von Beförderungen und zur Berechnung des Fahrpreises eingesetzt wird, nicht den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. Auf eine Übertretung des MEG kann daraus nicht geschlossen werden. Dies hatte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge. Die Republik muss unserem Mandanten Kostenersatz leisten und die Strafe rückerstatten.


Sabadello Legal berät und vertritt unter anderem Unternehmen aus der Personenbeförderungs- und Gütertransportbranche regelmäßig in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor Behörden sowie den Verwaltungs- und Höchstgerichten. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Startups als auch etablierte KMU und internationale Konzerne. Schwerwiegende Verstöße bzw. die wiederholte Begehung von Verwaltungsübertretungen können unter anderem die Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge haben. Darüber hinaus können Mitbewerber Ansprüche wegen wettbewerbswidrigem Verhalten geltend machen. Bei Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist es oftmals unerlässlich, anwaltlichen Rat einzuholen und sich von einem fachkundigen Spezialisten vertreten zu lassen. Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Verwaltungsübertretung konfrontiert sind, kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal

[i]https://www.diepresse.com/6095670/uber-app-braucht-keine-eichung-wie-taxameter [letzter Abruf: 07.02.2022]. nach oben

[ii]VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0028. nach oben

[iii]Richtlinie 2014/32/EU vom 26.02.2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung). nach oben

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