2022.08.29

Bittere Sahne - VwGH zum Kontrollsystem

#LMSVG #Kontrollsystem #Genusstauglichkeit #VStG #Haftung

Anlässlich einer Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht bei einem Händler wurde eine Sahnezubereitung geprüft. Die kommissionelle sensorische Prüfung ergab, dass das Produkt einen "massiv abwegigen Geschmack" aufwies, weil es start bitter war. Eine derartige Beschaffenheit entspricht nicht der Verbrauchererwartung, sodass eine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet war.

Daher wurde über den Geschäftseers Lebensmittelproduzenten gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z i und Abs. 5 Z 2 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verhängt. Der Geschäftsführer erhob gegen die Bestrafung bis zum VwGH Rechtsmittel, scheiterte jedoch letztendlich.1

Revision des Produzenten

Der Lebensmittelproduzent argumentierte durch die Instanzen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, denn in seinem Betrieb gibt es ein Kontrollsystem. Das Kontrollsystem wurde wie folgt beschrieben:

  • Im Unternehmen sei ein erfahrener Mitarbeiter Leiter des Qualitätsmanagements, der diese Funktion seit 25 Jahren ausführt.
  • Alle Produkte werden nach einer bestehenden Rezeptur hergestellt.
  • Zunächst wird jedes Produkt pasteurisiert, dann werden die Zutaten zugegeben.
  • Danach folgt einer erste Kontrolle.
  • Anschließend werde das Produkt ultrahocherhitzt (UHT-Erhitzung).
  • Am Anfang des Produktionsprozesses, nach 60 Minuten und am Ende des Produktionsprozesses werde jeweils eine Probe gezogen.
  • Die Proben werden im Labor chemisch und sensorisch geprüft.
  • Anschließend werden die Proben drei Tage lang bei 30 Grad bebrütet und aanchließend eine mikrobiologische Untersuchung auf die Gesamtkeimzanzahl hdurchgeführt.
  • Erst im Anschluss werde das Produkt freigegeben und kommen ins Lager.
  • Nach 15 Tagen im Lager werde eine neuerliche Probe genommen und nochmals die gleiche Untersuchung durchgeführt.

Ebenso sei im Fall der beanstandeten Probe vorgegangen worden, welche nach 15 Tagen (noch) in Ordnung war. Dieses Kontrollsystem (bzw. die Art wie dieses beschrieben wurde) wurde durch alle Instanzen als nicht ausreichend beschrieben.

Mangelhaftes Kontrollsystem

Die Gerichte beanstandeten insbesondere folgendes: Der Revisionswerber hatte nicht dargelegt,

  • auf welche Weise
  • er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und
  • wieso er trotz des Kontrollsystems die gegenständliche Übertretung nicht verhindern konnte.

Der (bloße) Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartike Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht.2 Daher gelang es dem Revisionswerber nicht, sein mangelndes Verschulden im Sinne von § 5 VStG darzulegen.

Beurteilung

Im gegenständlichen Fall lag der Fehler des Bestraften darin, dass er gegenüber den Behörden und Gerichten nicht darlegen konnte, welche Maßnahmen er setzte, um sicherzustellen, dass derartige Verwaltungsübertretungen nicht vorkommen. Als Geschäftsführer ist er dafür verantwortlich, dass sämtliche Vorschriften des Lebensmittelrechts eingehalten werden. Dazu dürfen Aufgaben - samt Kontrollen - auch delegiert werden. Aber letztlich muss der Verantwortliche darlegen (und beweisen) können, welche Maßnahmen in der gesamten Kette auch durch ihn selbst gesetzt wurden. Bitter ist, wenn es ein an sich funktionierendes Überwachungs- und Kontrollsystem gibt, dieses aber nicht dokumentiert wird.


Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Herstellern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Lebensmittel-Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Andreas Sabadello berät Unternehmen seit Jahrzehnten sowohl bei der Etablierung von Überachungs- und Kontrollsystmen als auch in Verwaltungsstrafverfahren. Wenn Sie Fragen zum Lebensmittelrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal


  1. VwGH RA 2022/10/0087, 29.07.2022.
  2. VwGH 16.12.1991, 91/19/0345, sowie 16.11.1993, 93/07/0022.
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