2022.09.13

Entfall der Warnpflicht des Werkunternehmers

#Bauvertrag #Warnpflicht #ÖBA #Immobilienrecht

Bei Werkverträgen ist die Warnpflicht des Werkunternehmers von großer praktischer Relevanz. § 1168a ABGB bringt die allgemeine Schutz- und Sorgfaltspflicht des Werkunternehmers zum Ausdruck.1 Gemäß § 1168a ABGB hat der Unternehmer den Besteller zu warnen, wenn der Besteller untaugliche Stoffe zur Verfügung stellt oder unrichtige Anweisungen an den Unternehmer erteilt, sofern die Untauglichkeit für den Unternehmer offenbar ist. Eine Unterlassung der Warnung kann dazu führen, dass der Werkunternehmer den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Hierbei hat der Unternehmer stets nach der Sorgfalt eines Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB zu agieren.

Umfang der Warnpflicht

Grundsätzlich besteht eine solche Warnpflicht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachkundig beratenem Auftraggeber.2 Es kommt jedoch zur gänzlichen Entlastung des Unternehmers, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über die Mängel aus seiner Sphäre Bescheid wusste und er dennoch das Risiko eingegangen ist.3

Fehlerhafte Rechnungsprüfung – Entfall der Warnpflicht

In der Entscheidung des OGH 8 Ob 36/21h vom 29.06.2022 beschäftigte sich der OGH mit dem Umfang der Warnpflicht. Im gegenständlichen Fall hatte die Beklagte, eine städtische Holdinggesellschaft, mit den ausführenden Unternehmen eine Skontovereinbarung getroffen, wobei eine in der Baubranche durchaus untypische Art der Verrechnung gewählt wurde.4 Die Klägerin war mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt. Die Aufgaben der Klägerin umfassten unter anderem die Prüfung der Rechnungen der bauausführenden Unternehmen „auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit“.

Bei einem Skonto handelt es sich grundsätzlich um einen Preisnachlass, der in der Regel für eine kurze Zahlungsfrist gewährt wird.5 Die Beklagte verweigerte die Zahlung von offenem Werklohn mit der (ua) Begründung, dass der Klägerin die falsche Skontoberechnung als offenbar unrichtig hätte auffallen müssen und daher ein Verstoß gegen die Warnpflicht vorgelegen sei.

Während das Berufungsgericht eine Verletzung der Warnpflicht der Klägerin aufgrund der unüblichen Ermittlung des Skontos annahm, verneinte der OGH die Offensichtlichkeit des Mangels. Denn die Art der Berechnung ergab sich nicht bloß aus dem Rechnungsprüfblatt, das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, sondern die Berechnungsmethode deckte sich auch mit den von der Beklagten geschlossenen Verträgen. Konkret hielt der OGH fest:

Einem derart erfahrenen Auftraggeber kann aber zugesonnen werden, dass er bei der Erstellung eines Prüfblattes zur Verwendung durch seine Auftragnehmer eine bestimmte Art der Verrechnung des Skontoabzugs nicht versehentlich und unbeabsichtigt gewählt hat.

Eine solche Vorgabe müsste dem mit der Rechnungsprüfung beauftragten Unternehmen dann als offenbar unrichtig auffallen und seine Warnpflicht auslösen, wenn sie mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem rechnungslegenden Unternehmen im Widerspruch stünde. Ist dies aber, wie hier, nicht der Fall und entspricht die Berechnungsweise nicht nur der ausdrücklichen Vorgabe, sondern findet sich dafür auch im Werkvertrag in Gestalt des für die Anzahlung bereits vorweg gewährten Nachlasses eine plausible Erklärung, kann von der Offensichtlichkeit eines Fehlers nicht gesprochen werden. Hier würde durch die vom Berufungsgericht bejahte Warnpflicht des den Vorgaben entsprechend kontrollierenden Rechnungsprüfers dessen spezifischer Sorgfaltsmaßstab überspannt und praktisch zu einer Beratungspflicht in Angelegenheiten der Kalkulation ausgeweitet.6


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Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal


  1. Ris-Justiz RS0022086.
  2. Ris-Justiz RS0022243.
  3. Ris-Justiz RS0021906.
  4. OGH 8 Ob 36/21h, 29.6.2022.
  5. Ris-Justiz RS0018147.
  6. OGH 8 Ob 36/21h, 29.6.2022.
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