2023.10.05 – By Sabadello Legal

Jahrespauschalverrechnung: Was Mieter:innen wissen sollten

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Kurzfassung

Bei der Jahrespauschalverrechnung zahlen Mieter:innen während des Jahres gleichbleibende Teilbeträge.
Bis 30. Juni des Folgejahres muss die Abrechnung erfolgen. Eine Gutschrift oder Nachzahlung wird beim übernächsten Zinstermin mit den aktuellen Mietvertragspartnern ausgeglichen – unabhängig davon, wer im abgerechneten Kalenderjahr tatsächlich gewohnt hat.


1) Was bedeutet „Jahrespauschalverrechnung“?

  • Gleichbleibende Akonti: Monatlich werden konstante Teilbeträge vorgeschrieben.
  • Jährliche Abrechnung: Spätestens bis 30. Juni des Folgejahres legt die Vermieterseite die Abrechnung vor (Einnahmen und Ausgaben mit Verwendungszwecken).
  • Ausgleich mit aktuellen Parteien: Gutschriften oder Nachzahlungen treffen die jeweils aktuellen Mietvertragspartner zum übernächsten Zinstermin.
  • Rechtlicher Hintergrund:
    • § 21 Abs 3 und 4 MRG (Vollanwendungsbereich).
    • Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG wird häufig vertraglich dieselbe Vorgangsweise vereinbart, wie das MRG sie für Verträge im Vollanwendungsbereich vorsieht: gleichbleibende Teilbeträge, jährliche Abrechnung und Ausgleich mit den aktuellen Mietvertragsparteien.

2) Beispiel aus der Praxis

  • A wohnt Jänner–April, B ab Mai.
  • Die Abrechnung 2024 wird bis 30.6.2025 erstellt und ergibt +180 € Gutschrift.
  • Wer erhält die Gutschrift?B.
    Denn B ist beim Ausgleich aktueller Mietvertragspartner.
    Hätte es eine Nachzahlung gegeben, wäre B ebenfalls zahlungspflichtig.

3) Warum ist das so?

  • Planbarkeit: Durch konstante Akonti bleibt die monatliche Belastung kalkulierbar. Größere Abweichungen werden einmal jährlich ausgeglichen.
  • Handhabbarkeit: Der Ausgleich mit aktuellen Parteien verhindert komplizierte Rückabwicklungen mit früheren Mieter:innen.

4) Häufige Fragen (FAQ)

„Ich bin erst heuer eingezogen – warum bekomme ich eine Nachzahlung für das Vorjahr?“
Weil die Jahresabrechnung das vergangene Jahr betrifft, die Zahlungspflicht aber beim Fälligkeitstermin die aktuellen Mietvertragspartner trifft.

„Und wenn es eine Gutschrift ist?“
Dann steht die Gutschrift ebenfalls den aktuellen Mietvertragspartnern zu – sie wird beim übernächsten Zinstermin angerechnet oder ausbezahlt.

„Gilt das nur im Vollanwendungsbereich des MRG?“
Nein. Auch im Teilanwendungsbereich wird meist dieselbe Vorgehensweise vereinbart.


5) Rechtlicher Rahmen

  • Mietrechtsgesetz: § 21 Abs 3 und 4 MRG – RIS-Link
  • OGH: 5 Ob 228/18t, RS0070107 – RIS-Link

Über Sabadello Legal

Sabadello Legal ist eine unter anderem auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Wien.
Wir beraten insbesondere im Miet- und Wohnrecht sowie bei der Durchsetzung von Vermieterrechten.
Wir vertreten ausschließlich Vermieter – nicht Mieter.

Kontakt:
RA Mag. Andreas Sabadello
📞 +43 1 997 10 30
✉️ office@sabadello.legal


Hinweis

Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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