2024.01.05
Eintragungen (konkret: Einverleibungen und Vormerkungen) im Grundbuch können nur aufgrund von Urkunden (Dokumenten) vorgenommen werden (§ 26 Abs 1 Grundbuchsgesetz, GBG). Solche Urkunden müssen, wenn der Erwerb oder die Änderung eines dinglichen Rechtes (z.B.: Eigentum) eingetragen werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG). Ein solcher Rechtsgrund ist typischerweise ein Kauf, ein Tausch oder eine Schenkung. Über diese häufigen Rechtsgründe hinaus, sind aber auch andere Rechtsgründe denkbar, auf deren Basis etwa ein neuer Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch eingetragen werden kann.
Eine Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH)1 befasst sich mit einer Grundbuchssache, in der es um die Eigentumsübertragung von Liegenschaftsanteilen zwischen geschiedenen Ehepartnern geht. Die Antragsteller, zwei geschiedene Ehepartner, strebten an, das Eigentumsrecht für bestimmte Liegenschaftsanteile im Grundbuch umzuschreiben. Nachdem die Ehe 2021 geschieden und die Vermögensaufteilung mittels eines gerichtlichen Vergleichs geregelt wurde, änderten die Parteien 2023 diese Vereinbarung ab. Diese Abänderung sah vor, dass anstatt der ursprünglichen Übertragung der Anteile des Erstantragstellers an die Zweitantragstellerin nun die Anteile der Zweitantragstellerin an den Erstantragsteller übertragen werden sollten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, da eine rückwirkende Abänderung des Scheidungsfolgenvergleichs nicht möglich sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es ausführte, dass für die Übertragung der Anteile ein gültiger Rechtsgrund erforderlich sei, welcher in diesem Fall fehlte.
Der OGH hingegen gab dem Revisionsrekurs der Antragsteller statt. Er stellte klar, dass die materiell-rechtliche Einigung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen gültigen Rechtsgrund darstellt, auch wenn die ursprüngliche Vereinbarung später abgeändert wird. Der OGH betonte, dass den Parteien die Freiheit zusteht, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen einvernehmlich abzugehen. Der OGH entschied daher, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen abzuändern und der Antrag der Antragsteller zu bewilligen sei.
Zusammenfassend stellt die Entscheidung klar, dass eine einvernehmliche Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs zulässig ist und als gültiger Rechtsgrund für die Übertragung von Eigentumsanteilen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dienen kann.
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An English version of this article on a Supreme Court decision in a matter concerning the Austrian land register can be found below as a PDF under “Files”.
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