2024.11.18
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter einen Mietvertrag per E-Mail kündigen. Dann stellt sich die Frage, ob Sie diese Kündigung akzeptieren müssen. Diese Frage lässt sich rechtlich klar beantworten: Nein, eine Kündigung per schlichter E-Mail müssen Sie in der Regel nicht akzeptieren.
Das Mietrecht, insbesondere § 29 des Mietrechtsgesetzes (MRG), schreibt vor, dass Kündigungen durch den Mieter entweder gerichtlich oder schriftlich erfolgen müssen. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass der Mieter ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift vorlegen muss. Eine einfache E-Mail erfüllt dieses Erfordernis nicht, da ihr die Unterschrift gemäß § 886 ABGB fehlt.
Das Gesetz legt die Schriftform nicht willkürlich fest, sondern verfolgt damit klare Ziele:
Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt. Diese Signatur ist rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Eine einfache E-Mail oder ein eingescanntes Bild der Unterschrift reicht jedoch nicht aus.
Wenn Sie die Kündigung per E-Mail akzeptieren möchten, ist das grundsätzlich möglich. Auch in diesem Fall ist es aber ratsam, zumindest eine schriftliche (unterschriebene) Bestätigung durch den Mieter zu verlangen.
Als Vermieter müssen Sie eine Kündigung per E-Mail in der Regel nicht akzeptieren, da sie das Schriftformerfordernis nicht erfüllt. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollten Sie auf einer rechtskonformen Kündigung bestehen. So sichern Sie sich und Ihrem Mieter eine klare rechtliche Basis und vermeiden Streitigkeiten.
Mehr zur qualifizierten digitalen Signatur finden Sie in diesem Beitrag.
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