2026.05.29 – By Andreas Sabadello
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (E 156/13/2025.001/002, vom 21.04.2026). Grund war nicht die fehlende Berechtigung des Tatvorwurfs, sondern ein Verfahrensfehler bei der Probenziehung: Das Aufsichtsorgan hatte keine Gegenprobe zurückgelassen. Das amtliche AGES-Gutachten war deshalb nicht verwertbar, der Tatvorwurf konnte nicht erwiesen werden.
Der Betreiberin eines landwirtschaftlichen Betriebs wurde vorgeworfen, in ihrem Kühllager vakuumverpackten „Schinkenspeck gesurt und geräuchert" zum Verkauf bereitgehalten zu haben, der so verschimmelt gewesen sei, dass seine Genusstauglichkeit nicht gewährleistet war. Grundlage des Straferkenntnisses war ein amtliches Gutachten der AGES.
Das LVwG Burgenland hob das Straferkenntnis nicht inhaltlich, sondern aus verfahrensrechtlichen Gründen auf: Das Aufsichtsorgan hatte bei der amtlichen Probenziehung keine Gegenprobe im Betrieb zurückgelassen, weder als Probenteil noch als gleiche Wareneinheit.
§ 36 Abs. 4 LMSVG schreibt vor, dass bei Probenziehung beim Hersteller die entnommene Probe zwingend in eine amtliche Probe und eine Gegenprobe zu teilen ist. Eine Ausnahme von dieser Teilungspflicht lag hier nach Auffassung des Gerichts nicht vor: Bei einer vakuumverpackten, nicht gefrorenen Selchware mit einem Gewicht von 1.493 g wäre eine Teilung ohne Weiteres möglich gewesen; für die mikrobiologische Untersuchung durch die AGES wurden ohnehin nur 25 g der Probe herangezogen.
Das Gericht stützt sich auf eine gefestigte Linie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.11.2020, Ra 2019/10/0001) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 10.4.2003, Steffensen, C-276/01): Das unzulässige Nichtzurücklassen einer Gegenprobe verletzt das Recht des Unternehmers auf Einholung eines Gegengutachtens. Die Konsequenz ist weitreichend: Das amtliche Gutachten der AGES ist nicht verwertbar, der Tatvorwurf damit nicht erweisbar.
Die Entscheidung zeigt, dass die Einhaltung der Probenziehungsvorschriften des § 36 LMSVG nicht bloß eine Formalität ist. Unterbleibt die Rücklassung einer Gegenprobe ohne gesetzliche Rechtfertigung, kann dies zur Unverwertbarkeit des gesamten amtlichen Befundes führen, selbst wenn der sachliche Vorwurf inhaltlich berechtigt gewesen sein sollte.
Für Lebensmittelunternehmer ist die Gegenprobe ein wesentliches Verteidigungsinstrument. Sie ermöglicht die Einholung eines Gegengutachtens und damit eine wirksame Überprüfung des amtlichen Untersuchungsergebnisses.
Gerade bei Beanstandungen wegen angeblich nicht sicherer oder für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Lebensmittel kann die Gegenprobe entscheidend sein. Wird sie rechtswidrig nicht zurückgelassen, kann das amtliche Gutachten im Verwaltungsstrafverfahren unverwertbar sein.
LVwG Burgenland, E 156/13/2025.001/002, 21.04.2026
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