2026.04.19 – By Andreas Sabadello

Lebensmittelkennzeichnung nach der LMIV: LVwG Tirol zu „Saure Lunge“ und Etikettierungsfehlern

Lebensmittelrecht | Öffentliches Recht

Kurzfassung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte über neun lebensmittelrechtliche Beanstandungen zu einem Produkt mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“ zu entscheiden. Der Vorwurf der Irreführung hielt nicht: Die Angabe „Saure Lunge“ auf der Vorderseite wurde im konkreten Verfahren nicht als irreführende Eigenschaftsangabe gewertet. Die übrigen Kennzeichnungsmängel blieben hingegen weitgehend aufrecht.

Besonders relevant ist, dass das Gericht die vier Fehler in der Zutatenliste nicht als vier selbständige Delikte behandelte, sondern als eine Verwaltungsübertretung. Begründet wurde das damit, dass alle vier Punkte dieselbe Zutatenliste desselben Produkts betrafen und auf einem einheitlichen Kennzeichnungsmangel beruhten.

Hintergrund

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-2025/46/0061-9, vom 23.03.2026, entschied das Gericht über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft. Gegenstand war ein vorverpacktes Lebensmittel mit der Bezeichnung „Kalbsbeuschel hausgemacht“, das in einem Kühlregal zum Verkauf angeboten wurde.

Beanstandet wurden insgesamt neun Punkte. Sie betrafen die Aufmachung auf der Vorderseite, die Zutatenliste, die Allergenkennzeichnung, zusätzliche Tiefkühlhinweise, die Unternehmeranschrift sowie die Lesbarkeit der Gebrauchs- und Zubereitungsanleitung.

Entscheidung

Spruchpunkt 1: „Saure Lunge“ führte hier nicht zur Bestrafung

Der Vorwurf in Spruchpunkt 1 lautete, die Vorderseite der Verpackung sei irreführend, weil dort „Saure Lunge“ sowie die Abbildung einer angerichteten Speise mit Beilagen zu sehen waren, während das rückseitige Etikett von „Kalbsbeuschel“ sprach und die Beilagen nicht enthalten waren.

Diesen Punkt hob das Gericht auf. Es stellte darauf ab, dass „Saure Lunge“ im konkreten Zusammenhang nicht als Angabe über eine Eigenschaft des Lebensmittels, sondern als dessen Bezeichnung zu verstehen sei. Gerade darauf kam es an, weil der Tatvorwurf auf eine irreführende Angabe über Eigenschaften gestützt war. Das Gericht hielt außerdem fest, dass die bildliche Darstellung der Beilagen hier ebenfalls nicht ausreichte, um eine relevante Irreführung anzunehmen.

Spruchpunkte 2 bis 5: vier Fehler, aber nur eine Verwaltungsübertretung

Die Spruchpunkte 2 bis 5 betrafen durchgehend die Zutatenliste desselben Produkts. Das Gericht sah darin eine einheitliche Sorgfaltswidrigkeit bei der Erstellung und Freigabe des Etiketts. Deshalb wurden diese vier Punkte zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst und es war nur eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Inhaltlich bestätigte das Gericht die Beanstandungen aber:

  • Die Mengenangaben für Kalbs-Lunge und Herz fehlten.
  • Die bloße Angabe „Essig“ war zu unbestimmt.
  • Die Angabe „Herz“ war unklar, weil die Tierart beim Herz nicht ausdrücklich genannt war.
  • Die Formulierung „Phosphat (Stabilisator, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker, Maltodextrin und Aroma)“ war wegen der Klammersetzung nicht klar und für Verbraucher nicht leicht verständlich.

Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass die belangte Behörde die Organstellung in einem dieser Punkte falsch beschrieben hatte: Maßgeblich war die Stellung als Komplementärin der KG.

Spruchpunkt 6: Allergenkennzeichnung blieb aufrecht

Spruchpunkt 6 betraf die fehlende Hervorhebung von Butter als Allergen. Dieser Punkt blieb bestehen. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass insoweit in der Beschwerde nur mehr die Strafhöhe bekämpft worden war; der Schuldspruch selbst war daher bereits rechtskräftig.

Spruchpunkt 7: unzulässiger Tiefkühlhinweis

In Spruchpunkt 7 ging es um die zusätzliche Angabe:

„tiefgekühlt lagern bei -18°C mindestens haltbar bis: 21.09.24“

Das Gericht bestätigte die Beanstandung. Das Produkt wurde gekühlt verkauft und war kein tiefgefrorenes Lebensmittel im Sinn der einschlägigen Verordnung. Eine solche zusätzliche Tiefkühl-Angabe durfte daher nicht verwendet werden.

Spruchpunkt 8: Unternehmeranschrift unvollständig

Auch Spruchpunkt 8 blieb aufrecht. Nach Ansicht des Gerichts genügte die Unternehmerangabe auf dem Etikett nicht, weil Straßenname und Hausnummer fehlten. Postleitzahl, Ort und Telefonnummer reichten dafür nicht aus.

Spruchpunkt 9: Gebrauchsanleitung verdeckt

In Spruchpunkt 9 bestätigte das Gericht schließlich auch den Vorwurf, dass die Gebrauchs- und Zubereitungsanleitung nicht ausreichend lesbar war. Sie war durch eine Metallklammer und durch das aufgeklebte Etikett weitgehend verdeckt. Das verstieß nach Ansicht des Gerichts gegen die Anforderungen der LMIV an die deutliche und gut lesbare Anbringung verpflichtender Informationen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist vor allem in drei Punkten relevant.

Erstens zeigt sie, dass bei lebensmittelrechtlichen Verwaltungsstrafen sehr genau zu prüfen ist, welcher konkrete Kennzeichnungsmangel überhaupt vorgeworfen wird. Ob eine Angabe als Bezeichnung, Eigenschaft, Zutatenangabe oder sonstige Pflichtinformation einzuordnen ist, kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

Zweitens bestätigt das Erkenntnis, dass auch bei handwerklich oder regional hergestellten Produkten die formellen Kennzeichnungspflichten strikt einzuhalten sind. Das betrifft insbesondere die Zutatenliste, die Allergenhervorhebung, zusätzliche Lagerhinweise, die Unternehmeranschrift und die Lesbarkeit verpflichtender Angaben.

Drittens ist die Zusammenfassung der Spruchpunkte 2 bis 5 bedeutsam. Mehrere Fehler innerhalb derselben Zutatenliste müssen nicht zwingend als mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Das ändert aber nichts daran, dass andere, davon getrennte Kennzeichnungsmängel daneben eigenständig sanktioniert werden können.

LVwG Tirol, LVwG-2025/46/0061-9, vom 23.03.2026

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