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2025.06.08

Strafe für einwandfreie Lebensmittel? (DE)

Lebensmittelunternehmer tragen eine hohe Verantwortung – auch fehlende Eigenkontrollen können teuer werden.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat sich in der Entscheidung (LVwG-1-889/2023-R18) mit der Eigenkontrolle in Lebensmittelbetrieben befasst. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittelunternehmer – selbst wenn keine unmittelbare Gesundheitsgefahr nachgewiesen wird.

Was bedeutet Eigenkontrolle?

Lebensmittelunternehmen sind gemäß § 21 LMSVG verpflichtet, durch regelmäßige Eigenkontrollen sicherzustellen, dass lebensmittelrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Mikrobiologische Untersuchungen, um Krankheitserreger wie Listeria monocytogenes frühzeitig zu erkennen.
  • Hygienekontrollen, um Kontaminationsrisiken in der Produktion zu minimieren.
  • Dokumentation der Kontrollergebnisse, um den Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu erbringen.

Diese Maßnahmen sind essenziell, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Strafe trotz einwandfreier Lebensmittel

In einer Sennerei wurde Listeria monocytogenes auf dem Boden nachgewiesen – nicht jedoch in den Lebensmitteln selbst. Dennoch wurde der Geschäftsführer wegen fehlender Eigenkontrollen und unzureichender Dokumentation gemäß § 90 Abs 4 Z 2 LMSVG zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt.

Denn: Auch ohne kontaminierte Lebensmittel kann eine fehlende Eigenkontrolle bestraft werden. Behörden erwarten nicht nur Hygienemaßnahmen, sondern auch den Nachweis ihrer Wirksamkeit durch systematische Eigenkontrollen. Wer diese nicht dokumentiert, riskiert Strafen – selbst wenn das Produkt selbst unbedenklich ist.

Gericht hebt Strafe auf

Das Gericht hob die Strafe auf, weil der Tatvorwurf nicht präzise formuliert war. Weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, war es dem Gericht nicht mehr erlaubt, diesen Fehler zu korrigieren. Die erstinstanzliche Strafe musste daher vom Gericht aufgehoben werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Eigenkontrolle in Lebensmittelbetrieben

Warum sind Eigenkontrollen im Lebensmittelrecht verpflichtend?
Lebensmittelhygiene-Gesetze wie das LMSVG und die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verlangen, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Produktionsumgebungen hygienisch einwandfrei sind.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Eigenkontrolle?
Unternehmen, die keine regelmäßigen und dokumentierten Eigenkontrollen durchführen, können mit Geldstrafen belegt werden – selbst wenn keine Kontamination in den Produkten nachgewiesen wird.

Wie kann ich mich als Lebensmittelunternehmer absichern?
Regelmäßige Probenahmen, eine lückenlose Dokumentation der Eigenkontrollen und die Implementierung eines HACCP-Systems helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.


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RA Mag. Andreas Sabadello

+43 1 9971037

office@sabadello.legal

2025.03.23

Indexation Clauses in Residential Lease Agreements: What Austrian Landlords Need to Know (EN)

Recent rulings of the Austrian Supreme Court (OGH) have brought renewed attention to the legal limits of Wertsicherungsklauseln (indexation clauses) in lease agreements with consumers. These decisions clarify what landlords may—and may not—include when adjusting rent for inflation.

Legal Framework

Indexation clauses are subject to strict scrutiny under Austrian consumer protection law:

  • § 6 (1) Z 5 KSchG: Prohibits price increase clauses that are not objectively justified or lack clarity.
  • § 6 (2) Z 4 KSchG: Prohibits early price increases (within 2 months of contract) unless individually negotiated.
  • § 879 (3) ABGB: Bans grossly disadvantageous terms in standard contracts.

Key Findings from the OGH

1. Early Rent Increases Are Not Permitted

In case 8 Ob 6/24a, the Supreme Court confirmed that rent increases within the first two months after signing are unlawful unless individually negotiated.

"The tenant has a legitimate interest that the agreed rent remains binding for the initial months."
— OGH 8 Ob 6/24a

2. Use of Construction Cost Index Is Unjustified

In 10 Ob 23/24s, the OGH ruled that tying rent to the Baukostenindex (construction cost index) is impermissible in consumer leases. The court found that such indices do not sufficiently reflect the actual cost structure of professional landlords.

"Linking rent to only one of several relevant landlord cost factors—namely maintenance—inevitably distorts the original equivalence."
— OGH 10 Ob 23/24s

3. Consumer Price Index (VPI) Is Acceptable

The CPI is widely recognized as an appropriate benchmark. It reflects the general price trend and is used in statutory rent adjustments.

"The CPI is a legitimate measure to reflect general inflation and is suitable to maintain the value of the agreed rent."
— OGH 10 Ob 23/24s

4. Substitute Indices Must Be Clearly Defined

Clauses that vaguely refer to a replacement index (e.g., "the index most similar to the original") are unlawful. In 2 Ob 36/23t, the court stressed that consumers must be able to identify the applicable adjustment mechanism in advance.

5. Automatic Adjustments Based on Legal Reference Values Can Be Problematic

In 8 Ob 37/23h, a clause linking rent to changes in the statutory Richtwert was considered invalid where an increase could take effect within the first two months of the contract—again violating § 6 (2) Z 4 KSchG.

What Landlords Should Do

To comply with Austrian consumer protection law:

  • Use the Consumer Price Index (VPI) as the reference for rent adjustment.
  • Avoid using construction cost indices like the Baukostenindex.
  • Do not allow rent increases within two months after signing unless the clause was individually negotiated.
  • Clearly define substitute indices, avoiding vague references.
  • Do not rely on automatic adjustments based solely on legal reference values (e.g., Richtwert) unless they are fully transparent and respect timing rules.

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2025.03.16

Blei im Nahrungsergänzungsmittel (DE)

Bestimmen Grenzwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln, wie viel der Mensch davon aufnimmt oder wie viel an Schadstoffen enthalten ist? Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) hat mit Erkenntnis vom 03.12.2024[i] die Beschwerde eines Lebensmittelunternehmens gegen ein behördlich angeordnetes Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels abgewiesen. Die LVwG-Entscheidung bestätigte, dass die Behörde in diesem Fall gar keine andere Wahl hatte.

Hintergrund

Bei einer Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht wurde eine Probe des betroffenen Produkts gezogen. Die anschließende Untersuchung durch die AGES ergab einen Bleigehalt von 4,25 mg/kg, während die EU-Verordnung 2023/915 für Nahrungsergänzungsmittel einen Höchstwert von 3,0 mg/kg festlegt.

Daraufhin untersagte die zuständige Behörde das weitere Inverkehrbringen der betroffenen Charge und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Berichterstattung über die ergriffenen Maßnahmen.

Argumente des Beschwerdeführers

In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass:

  • eine von ihm beauftragte Bioverfügbarkeitsuntersuchung mit künstlichem Magensaft niedrigere Bleiwerte ergeben habe,
  • das Produkt bereits seit April 2024 versandt und konsumiert worden sei, sodass eine Rückholung nicht mehr möglich sei,
  • ein vollständiges Inverkehrbringensverbot unverhältnismäßig sei.

Entscheidung des Gerichts

Das LVwG NÖ folgte diesen Argumenten nicht und bestätigte das behördliche Verbot. Das Gericht stellte fest, dass:

  • die amtliche Analysemethode (ICP-OES/ICP-MS) den tatsächlichen Bleigehalt misst,
  • die EU-Verordnung 2023/915[ii] ausschließlich auf den absoluten Gehalt eines Kontaminanten abstellt, nicht auf dessen Bioverfügbarkeit,
  • die Behörde gemäß § 39 LMSVG verpflichtet war, ein Inverkehrbringensverbot auszusprechen,
  • eine bloße Kennzeichnung oder eine Rückrufempfehlung nicht ausreichen, da die Ware nicht verkehrsfähig ist.

Da sich bereits Einheiten der betroffenen Charge im Handel befinden, ergänzte das Gericht den Bescheid um eine Pflicht zur Information der Abnehmer und Verbraucher.

Fazit

Das Erkenntnis zeigt, dass Unternehmen sich bei der Bewertung von Schadstoffgrenzwerten nicht auf alternative Analyseverfahren berufen können, wenn die maßgebliche EU-Verordnung eine absolute Messung vorschreibt.


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Fußnoten

[i]LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-1260/001-2024, 09.12.2024. nach oben

[ii] Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nach oben

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