2026.09.19 – By Andreas Sabadello

Milliliter oder Gramm? EuGH soll Begriff des „flüssigen Erzeugnisses“ nach der LMIV klären

Lebensmittelrecht

Es könnte so einfach sein: Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten (Litern, Zentilitern, Millilitern) und bei sonstigen Erzeugnissen („nicht flüssigen“) in Masseeinheiten (Kilogramm oder Gramm) anzugeben. Dies stellt Lebensmittelunternehmen - zumindest in Österreich - vor große praktische Herausforderungen: welche Erzeugnisse sind flüssig (genug) und wann gelten diese nicht (mehr) als flüssig?

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bemüht sich um Klarheit und hat dem Gerichtshof der Europäischen Union erstmals Fragen zur Auslegung des Begriffs „flüssige Erzeugnisse“ in Art. 23 Abs. 1 LMIV vorgelegt. Anlass ist eine Chili-Sauce, deren Nettofüllmenge mit „435 ml“ angegeben wurde. Die Lebensmittelaufsicht verlangte hingegen eine Kennzeichnung in Gramm.

Die Entscheidung des EuGH wird für zahlreiche Lebensmittel relevant werden, deren Einordnung heute (der Lebensmittelaufsicht) nicht eindeutig erscheint. Betroffen sind insbesondere Saucen und Dressings sowie andere dickflüssige oder fast pastöse Erzeugnisse.

Hintergrund

Art. 23 Abs. 1 LMIV unterscheidet bei der Angabe der Nettofüllmenge zwischen zwei Kategorien:

  • Bei flüssigen Erzeugnissen ist die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten, also in Litern, Zentilitern oder Millilitern, anzugeben.
  • Bei sonstigen Erzeugnissen ist sie in Masseeinheiten, also in Kilogramm oder Gramm, auszuweisen.

Die LMIV definiert jedoch nicht, wann ein Lebensmittel als „flüssiges Erzeugnis“ gilt. Auch eine einschlägige Rechtsprechung des EuGH liegt bislang nicht vor.

Der Ausgangsfall: Chili-Sauce mit 435 ml

Die im Anlassfall betroffene Lebensmittelunternehmerin verkauft eine vorverpackte Chili-Sauce in einer Kunststoffflasche. Auf der Verpackung wird die Nettofüllmenge mit „435 ml“ angegeben.

Die niederösterreichische Lebensmittelbehörde ordnete gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG an, die Kennzeichnung anzupassen und die Nettofüllmenge künftig in Gramm auszuweisen. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten der AGES, das wie folgt argumentiert, es liege kein flüssiges Erzeugnis vor, weil

die Textur dickflüssig sei. Insbesondere werde die Nettofüllmenge bei pastösen oder dickflüssigen Lebensmitteln (Honig, Joghurt, Ketchup, …) nach Gewicht angegeben, da diese Substanzen nach österreichischer Praxis nicht als flüssig gelten würden. Zudem zerfließe die dickflüssige Masse beim Ausleeren nicht zur Gänze, während dies bei Flüssigkeiten jedenfalls der Fall sei. Die Masse sei zudem von Samen- und Pflanzenpartikeln durchsetzt und sei mithilfe von Messgeräten, z.B. einem Messbecher, die Volumenbestimmung nicht möglich, wohingegen dies bei Flüssigkeiten sehr wohl der Fall sei. Auch aus chemischer sowie physikalischer Sicht handle es sich per definitionem nicht um eine Flüssigkeit.

Die Lebensmittelunternehmerin vertrat demgegenüber die Auffassung, die Sauce sei

  • formunbeständig und volumenbeständig,
  • zerfließe bei Raumtemperatur auf einem flachen Teller und
  • werde auch von Verbrauchern als flüssig angesehen.

Die Beschwerdeführerin regte daher eine Vorlage an den EuGH an.

Verbraucherverständnis oder physikalische Eigenschaften?

Im Mittelpunkt des Vorabentscheidungsersuchens steht die Frage, nach welchem Maßstab zwischen flüssigen und sonstigen Erzeugnissen abzugrenzen ist, wobei das LVwG Niederösterreich zwei unterschiedliche Ansätze für möglich hält:

  • Allgemeine Verkehrsauffassung: Maßgeblich wäre, ob Endverbraucher das konkrete Lebensmittel als flüssig ansehen. Dabei könnten etwa die Bezeichnung des Produkts, seine Zutaten, Verpackung, Vermarktung, Verwendung und Verzehrart eine Rolle spielen.
  • Objektive physikalische Merkmale: Entscheidend wären Eigenschaften wie Form- und Volumenbeständigkeit, Viskosität, Fluidität, Fließverhalten oder die Möglichkeit, die Nettofüllmenge volumetrisch zu bestimmen.

Für ein Abstellen auf die Verkehrsauffassung spricht nach Ansicht des Gerichts insbesondere der Verbraucherschutzzweck der LMIV. Die Mengenangabe soll Produktvergleiche ermöglichen. Wird ein Produkt in einer Einheit gekennzeichnet, mit der Verbraucher bei diesem Lebensmittel typischerweise nicht rechnen, könnte die Vergleichbarkeit gerade erschwert werden.

Objektive physikalische Kriterien könnten demgegenüber eine einheitlichere Beurteilung innerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Die Verkehrsauffassung kann sich nämlich zwischen den Mitgliedstaaten unterscheiden. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Fertigpackungsrichtlinie 76/211/EWG, die unter anderem Erzeugnisse, die nicht leicht fließen, von flüssigen Erzeugnissen abgrenzt.

Die Fragen an den EuGH

Das LVwG Niederösterreich möchte im Wesentlichen geklärt wissen:

  1. ob für den Begriff „flüssige Erzeugnisse“ auf die allgemeine Verkehrsauffassung der Endverbraucher abzustellen ist;

  2. bejahendenfalls, welche Kriterien für diese Verkehrsauffassung maßgeblich sind (Bezeichnung? Zutaten? Darbietung?...);

  3. bei Verneinung von Frage 1, ob ausschließlich oder vorrangig objektive physikalische Merkmale heranzuziehen sind;

  4. ob die Wendung „bei sonstigen Erzeugnissen“ als Zweifelsfallregelung zu verstehen ist; und

  5. ob die Wendung „je nachdem, was angemessen ist“ in Art. 23 Abs. 1 LMIV nur auf die Wahl der konkreten Maßeinheit – etwa Milliliter statt Liter – bezieht oder auch die Entscheidung zwischen Volumen- und Masseeinheiten beeinflusst.

Bedeutung für die Praxis

Die Vorlage betrifft bei weitem nicht nur die verfahrensgegenständliche Chili-Sauce sondern eine Vielzahl an Lebensmittelunternehmen mit diversen Produkten. Das LVwG Niederösterreich weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass die österreichische Lebensmittelaufsicht mittlerweile sogar Soja-Saucen als nicht flüssig eingestuft hat.

Die Entscheidung des EuGH wird für die Kennzeichnung zahlreicher Produkte wesentlich sein, bei denen Konsistenz, Fließverhalten und Verbrauchererwartung nicht eindeutig in dieselbe Richtung weisen.

Für Lebensmittelunternehmen ist die Abgrenzung unmittelbar praktisch relevant. Eine nach Ansicht der Behörde (bzw. der AGES) unrichtige Angabe der Nettofüllmenge kann nicht nur zu einer bescheidmäßigen Anordnung führen, die Kennzeichnung gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG anzupassen, sondern auch zu Verwaltungsstrafen führen (fehlerhafte Kennzeichnung).

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt offen, ob für die Einstufung eines Lebensmittels letztlich das Verständnis der Verbraucher, die physikalischen Eigenschaften des Lebensmittels oder eine Kombination mehrerer Kriterien maßgeblich sein wird. Lebensmittelunternehmen, die sich bis dahin der eigenen Beurteilung sicher sind und dennoch mit ähnlichen Bescheiden und/oder Strafen konfrontiert sind, sollten dagegen Rechtsmittel ergreifen.

Entscheidung

LVwG Niederösterreich 1.9.2026, LVwG-AV-454/001-2026; ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.454.001.2026.

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Kontakt

RA Mag. Andreas Sabadello
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Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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