2020.12.31
Die Haftung eines Herstellers für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz setzt (u.a.) voraus, dass das Produkt einen Fehler aufweist. § 5 PHG legt fest, was unter einem "Fehler" zu verstehen ist: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof entschied in einer jüngst publizierten Entscheidung einen weiteren Fall zur berechtigten Sicherheitserwartung (OGH, 3Ob107/20m, 04.11.2020). Konkret bei Müsliriegeln:
Ein Konsument hatte sich an einer Mandelschale in einem Müsliriegel die Zähne ausgebissen und begehrte gestützt auf das PHG Schadenersatz. Der Müsliriegel war (offenbar) nicht mit einem Warnhinweis versehen, wonach das Produkt auch Teile von Schalen enthalten kann.
Der OGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen: es entspricht der allgemeinen Erfahrung des Konsumenten, dass in Müsliprodukten, denen eine gewisse "Kernigkeit und Stückigkeit immanent" ist Kernteile und Schalenteile enthalten sein könnten. Denn es ist nicht völlig auszuschließen, dass beim Schälen von Nüssen oder Mandeln Teile der Schalen am geschälten Teil zurückbleiben könnten.
Dies traf demnach auch auf das streitgegenständliche Produkt, einen Müsliriegel mit den Hauptzutaten „Apfel, Marille, Birne & Getreide“ zu. Eine Warnpflicht in diesem Zusammenhang wurde (schon von den Vorinstanzen) verneint.
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