2021.06.13
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland[i] befasste sich im Zuge einer Beschwerde näher mit zwei Aspekten des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG): mit irreführender Kennzeichnung und mit der Positionierung der Angaben betreffend Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungsbestimmungen.
Beanstandet wurden zwei Produkte: ein „Trüffel Dessert“, bei welchem in erster Instanz die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und der Aufbewahrungsbedingungen auf jeweils verschiedenen Verpackungsseiten beanstandet wurde. Weiters ein Produkt „schokolierte HIMBEER Stangerl“, bei dem gleichfalls die getrennte Positionierung von Mindesthaltbarkeitsdatum und Aufbewahrungsbedingungen (jeweils auf unterschiedlichen Verpackungsseiten) beanstandet wurde. Bei letzterem wurde zusätzlich beanstandet, dass das Produkt – entgegen den Abbildungen auf der Verpackung und der Bezeichnung – keine Himbeeren enthält. Nach der Gesamtaufmachung würden daher die Verbraucher:innen irregeführt.
In erster Instanz wurde von der Behörde die Anpassung der Kennzeichnung beider Produkte angeordnet.
Dagegen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass durch die bloße Abbildung der Frucht auf der Verpackung noch keine Gefahr der Irreführung für den Verbraucher eröffnet wird, da aus der Zutatenliste deutlich ersichtlich wird, dass Himbeeren kein Bestandteil der Süßigkeit sind. Überdies würde in einem klarstellenden Hinweis festgehalten, dass es sich um „Geleestangerl mit Himbeergeschmack“ handelt.
In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der Angabe der Aufbewahrungsbedingungen bloß um eine freiwillige Angabe handelt. Dies deshalb, weil keine besonderen Aufbewahrungsbedingungen zur Erreichbarkeit der Mindesthaltbarkeit erforderlich seien. Daher bestehe im Allgemeinen keine rechtliche Pflicht der Erzeuger bei Schokoladen die Aufbewahrungsbedingungen anzuführen und folglich handelt es sich hierbei um eine bloß freiwillige Angabe. Demnach sei ein Bezug zu der Angabe der Mindesthaltbarkeit ebenso nicht erforderlich.
Bezüglich der Eignung zur Irreführung von Verbraucher:innen hinsichtlich der Zutat Himbeeren folgte das Gericht dem Gutachten der AGES: aus dem Gesamteindruck des Produkts ergab sich für einen Konsumenten das Bild, dass zumindest ein gewisser Fruchtanteil enthalten sein müsse. Wie bereits im „Teekanne“-Urteil des EuGH[ii] ausgeführt, reicht die Angabe eines Zutatenverzeichnisses nicht aus, um eine Irreführung des Konsumenten durch die sonstige Produktaufmachung zu verhindern. In jenem Urteil hatte der EuGH ausgeführt, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann. Bei dieser Prüfung haben die Gerichte unter anderem zu berücksichtigen:
Zur Positionierung der Angaben über die Aufbewahrung und dem Mindesthaltbarkeitsdatum führte das Gericht aus, dass es grundsätzlich zutreffend ist, dass nur besondere Aufbewahrungsbedingungen verpflichtend angegeben werden müssen.[iii] Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (es sei allgemein bekannt, wie Schokolade aufzubewahren ist) folgte das Verwaltungsgericht der Einschätzung der Sachverständigen. Demnach kommt es bei starken Temperaturschwankungen – wie etwa beim Transport im überhitzten Fahrzeug – immer wieder zu Beanstandungen. Auch Literaturstimmen[iv] führen an, dass bei Schokoladeerzeugnissen der Aufbewahrungshinweis „kühl aufbewahren“ anzuführen sei. Auch die Beschwerdeführerin gestand zu, dass es etwa bei einer Lagerung im Kühlschrank zu Schimmelbildung kommen kann.
Daher kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Aufbewahrungsbedingungen bei Schokoladeerzeugnissen eine verpflichtende Angabe nach der LMIV sind. Aufgrund der Regelung in Anhang X der LMIV,[v] wonach das Mindesthaltbarkeitsdatum in der dort angeführten Weise zu erfolgen hat und „[d]iese Angaben […] erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt [werden], deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet“ ist zu schließen, dass beide Angaben in einem unmittelbaren Nahbereich zu positionieren sind.
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[i] LVwG Burgenland E 156/02/2020.003/005 vom 25.05.2021.
[ii] Rechtssache C 195/14, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Teekanne GmbH & Co. KG, 04.06.2015.
[iii] Artikel 25 Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
[iv] Entscheidung 156/02/2020.003/005, Seite 11, unter Verweis auf Müller/Wallau/Grube, Taschenbuch der Lebensmittelkontrolle [2016] zu Kapitel XII.
[v] Anhang X, Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens, zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.