2022.09.07
Der Oberste Gerichtshof („OGH“) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Umsatzrückgang eines Modegeschäftes außerhalb von Lockdown gelegenen Zeiträumen einen Mietzinsminderungsanspruch rechtfertigt.1
Der Mieter betreibt in der Salzburger Getreidegasse ein Modegeschäft. Der Mieter zahlte für die außerhalb von Lockdowns gelegenen Zeiträume Juli bis Oktober 2020 sowie März 2021 nur einen reduzierten Mietzins. Der Mieter begründete dies im Verfahren zusammengefasst damit, dass das Auftreten von Covid-19 zu einem Kunden- und damit Umsatzrückgang geführt hätte.
Erst- und Berufungsgericht hatten dem Zahlungsbegehren des klagenden Vermieters stattgegeben.
Der OGH gab der Revision des beklagten Mieters nicht Folge. Aus der Entscheidung sind die nachstehenden Aussagen des OGHs mitzunehmen:
Abschließend ist das Thema Mietzinsminderungsansprüche außerhalb von Lockdown-Zeiträumen jedoch nicht geklärt. Denn der OGH merkte an, dass kein konkretes Vorbringen dazu erstattet wurde, ob und inwieweit behördliche Maßnahmen außerhalb des Lockdowns spezifische Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit herbeigeführt hätten. Mangels eines solchen Vorbringens musste der OGH hierzu auch nicht weiter prüfen.
Das Immobilienrechtsteam von Sabadello Legal unterstützt und vertritt Vermieter und Mieter in Fragen der gewerblichen Vermietung. Mit langjähriger Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Immobilieneigentümern und -verwaltern unterstützen wir unsere Mandanten bei Mietvertragsverhandlungen sowie in allen mietrechtlichen Angelegenheiten und streitigen Auseinandersetzungen.
Kontakt und Fragen:
RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal