2022.10.02

Bauträger - Vorsicht in der Werbung

#Bauträgervertrag #Immobilienrecht #Werbeaussagen #Panoramablick

Unverbauter Panoramablick als zugesicherte Eigenschaft?

Hintergrund

In einer Werbebroschüre bewirbt der Bauträger alle seine Wohnungen mit einem unverbaubaren Panoramablick auf die Karawanken. Der Mitarbeiter des Bauträgers sicherte im Rahmen eines Besichtigungstermins den Käufern (einer Wohnung im Erdgeschoss) zusätzlich mündlich zu: „dort komme nichts Hohes hin, dies dürfte gar nicht sein“. Die von den Käufern dazu gewünschte Abänderung des Standardkaufvertrags erfolgte hingegen nicht.

Zwei Jahre nach dem Kauf wurde direkt vor der Wohnung (Erdgeschoss) ein zweigeschossiges Gebäude mit Spitzdach errichtet.

Die Käufer gingen zu Gericht und begehrten eine Preisminderung des Kaufpreises.

Letztlich musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall beschäftigen. Dabei setzte sich der Gerichtshof vor allem mit den folgenden Fragen auseinander:1

  • Unverbauter Panoramablick als ein wertbestimmendes Kriterium? Mit anderen Worten: kann das Fehlen überhaupt einen Mangel darstellen?
  • Angaben in einer Werbebroschüre als vertragliche Zusicherung?
  • Welche Bedeutung hat die Bezeichnung als Ansprechpartner im Inserat?

Entscheidung

Die Antworten des OGH überraschen nicht, zeigen aber mögliche Risiken im eigenen Geschäftsbetrieb auf:

  • Auch der unverbaubare Panoramablick auf die Karawanken kann eine Eigenschaft der Immobilie darstellen.

Achtung: Inhalte von Werbeslogans auf Richtigkeit und Plausibilität überprüfen.

  • Echte Zusicherungen in einer Werbebroschüre gelten als vereinbart. Im konkreten Fall lag auch keine davon abweichende individuelle Beratung vor.

Achtung: Öffentliche Angaben (in Zeitungsinseraten, bei Besichtigungsterminen durch Verhandlungsgehilfen) werden dem Vertrag zugrunde gelegt.2

  • Die gleichzeitige Zusicherung des Panoramablickes und die Nicht-Abänderung des Standardkaufvertrags begründeten keine Zweifel an der (Anscheins-)Vollmacht des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter war im Werbeinserat als Ansprechpartner für Kaufinteressenten ausdrücklich namentlich genannt.

Achtung: bei Angaben von Kontaktdaten in Inseraten und Werbebroschüren. Es kann den Anschein nach Außen begründen zur Abgabe von Erklärungen/Abschluss von Geschäften berechtigt zu sein.


Das Immobilienrechtsteam von Sabadello Legal ist auf die rechtliche Beratung von Bauherren, Bauträgern und Immobilienunternehmen spezialisiert. Wir begleiten unsere Mandanten bei sämtlichen baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Fragestellungen und Verfahren.

Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello
+43 1 9971037
office@sabadello.legal


  1. OGH vom 20.04.2021, 5 Ob 40/21z.
  2. RIS-Justiz RS0127171.
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