2022.10.02
In einer Werbebroschüre bewirbt der Bauträger alle seine Wohnungen mit einem unverbaubaren Panoramablick auf die Karawanken. Der Mitarbeiter des Bauträgers sicherte im Rahmen eines Besichtigungstermins den Käufern (einer Wohnung im Erdgeschoss) zusätzlich mündlich zu: „dort komme nichts Hohes hin, dies dürfte gar nicht sein“. Die von den Käufern dazu gewünschte Abänderung des Standardkaufvertrags erfolgte hingegen nicht.
Zwei Jahre nach dem Kauf wurde direkt vor der Wohnung (Erdgeschoss) ein zweigeschossiges Gebäude mit Spitzdach errichtet.
Die Käufer gingen zu Gericht und begehrten eine Preisminderung des Kaufpreises.
Letztlich musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Fall beschäftigen. Dabei setzte sich der Gerichtshof vor allem mit den folgenden Fragen auseinander:1
Die Antworten des OGH überraschen nicht, zeigen aber mögliche Risiken im eigenen Geschäftsbetrieb auf:
Achtung: Inhalte von Werbeslogans auf Richtigkeit und Plausibilität überprüfen.
Achtung: Öffentliche Angaben (in Zeitungsinseraten, bei Besichtigungsterminen durch Verhandlungsgehilfen) werden dem Vertrag zugrunde gelegt.2
Achtung: bei Angaben von Kontaktdaten in Inseraten und Werbebroschüren. Es kann den Anschein nach Außen begründen zur Abgabe von Erklärungen/Abschluss von Geschäften berechtigt zu sein.
Das Immobilienrechtsteam von Sabadello Legal ist auf die rechtliche Beratung von Bauherren, Bauträgern und Immobilienunternehmen spezialisiert. Wir begleiten unsere Mandanten bei sämtlichen baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Fragestellungen und Verfahren.
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