2023.12.20

Speisekarte vs Herstellerangaben

#LEBENSMITTEL #FOODLAW #Lebensmittelkodex #KENNZEICHNUNG #Codex #VERPACHTUNG

Der Betreiber einer Pizzeria, wurde von der Behörde erster Instanz mit einer Geldstrafe belegt, weil er in seiner Speisekarte Produkte fälschlicherweise als „Schinken“ ausgelobt hatte. Bei einer Kontrolle stellte sich heraus, dass das verwendete Produkt, ein „Puten Pizzablock“, nicht den Anforderungen für „Schinken“ entsprach, da es ein zu hohes Wasser-Eiweiß-Verhältnis und einen unzulässigen Stärkegehalt aufwies.

Hintergrund

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf der Verpackung des Produktes „Putenschinken“ stand und er als Gastronom ohne eigenes Labor den Inhalt nicht überprüfen könne.

Entscheidung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich1 stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Produkt mit unzulässigem Wasser-Eiweiß-Verhältnis und Stärkegehalt als „Schinken“ ausgelobt hatte. Gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch darf ein Produkt mit diesen Eigenschaften nicht als „Schinken“ bezeichnet werden. Das Produkt war auf seiner Verpackung korrekt als „küchenfertige Zubereitung aus Teilen von Truthahnschenkeln mit Wasserzusatz“ gekennzeichnet, jedoch verwendete der Beschwerdeführer in seiner Speisekarte fälschlicherweise die Bezeichnung „Schinken“. Dies stellt einen Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften dar, da es irreführend ist und nicht den Anforderungen an korrekte Lebensmittelkennzeichnung entspricht.

Das Gericht wertete dies als eine objektiv nachweisbare Verwaltungsübertretung. In Bezug auf das subjektive Verschulden wurde festgestellt, dass zumindest Fahrlässigkeit vorlag. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass das Produkt nicht als „Schinken“ bezeichnet werden durfte, besonders da die Verpackung und die Rechnung des Produkts keine solche Bezeichnung trugen. Eines Labors bedurfte es dafür – offensichtlich – nicht.

Synopsis

The owner of a pizzeria was fined by the competent District Authority for incorrectly labeling a product as "ham" in his menu. A control inspection revealed that the product, a "turkey pizza block," did not meet the criteria for "ham" due to its excessive water-to-protein ratio and illegal starch content.

The Lower Austrian Administrative Court found that the pizzeria owner had committed a verifiable administrative offense by advertising a product with unacceptable characteristics as "ham." According to the Austrian Food Code, a product with such properties cannot be labeled as "ham." While the product was correctly labeled on its packaging as “kitchen-ready preparation made from parts of turkey legs with added water,” the owner misleadingly used the term “ham” in his menu. This constituted a violation of food labeling laws, as it was misleading and did not comply with correct food labeling standards.


Sabadello Legal ist unter anderem auf die Vertretung und Beratung von Herstellern von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln spezialisiert. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Lebensmittel-Startups als auch etablierte KMU und internationale Großunternehmen. Wenn Sie Fragen zum Lebensmittelrecht haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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RA Mag. Andreas Sabadello

+43 1 9971037

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  1. LVwG-S-2505/001-2022 vom 08.11.2023
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