2025.06.08 – By Andreas Sabadello

Strafe für einwandfreie Lebensmittel?

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Lebensmittelunternehmer tragen eine hohe Verantwortung – auch fehlende Eigenkontrollen können teuer werden.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat sich in der Entscheidung (LVwG-1-889/2023-R18) mit der Eigenkontrolle in Lebensmittelbetrieben befasst. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittelunternehmer – selbst wenn keine unmittelbare Gesundheitsgefahr nachgewiesen wird.

Was bedeutet Eigenkontrolle?

Lebensmittelunternehmen sind gemäß § 21 LMSVG verpflichtet, durch regelmäßige Eigenkontrollen sicherzustellen, dass lebensmittelrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Mikrobiologische Untersuchungen, um Krankheitserreger wie Listeria monocytogenes frühzeitig zu erkennen.
  • Hygienekontrollen, um Kontaminationsrisiken in der Produktion zu minimieren.
  • Dokumentation der Kontrollergebnisse, um den Nachweis der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu erbringen.

Diese Maßnahmen sind essenziell, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Strafe trotz einwandfreier Lebensmittel

In einer Sennerei wurde Listeria monocytogenes auf dem Boden nachgewiesen – nicht jedoch in den Lebensmitteln selbst. Dennoch wurde der Geschäftsführer wegen fehlender Eigenkontrollen und unzureichender Dokumentation gemäß § 90 Abs 4 Z 2 LMSVG zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt.

Denn: Auch ohne kontaminierte Lebensmittel kann eine fehlende Eigenkontrolle bestraft werden. Behörden erwarten nicht nur Hygienemaßnahmen, sondern auch den Nachweis ihrer Wirksamkeit durch systematische Eigenkontrollen. Wer diese nicht dokumentiert, riskiert Strafen – selbst wenn das Produkt selbst unbedenklich ist.

Gericht hebt Strafe auf

Das Gericht hob die Strafe auf, weil der Tatvorwurf nicht präzise formuliert war. Weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, war es dem Gericht nicht mehr erlaubt, diesen Fehler zu korrigieren. Die erstinstanzliche Strafe musste daher vom Gericht aufgehoben werden.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Eigenkontrolle in Lebensmittelbetrieben

Warum sind Eigenkontrollen im Lebensmittelrecht verpflichtend?
Lebensmittelhygiene-Gesetze wie das LMSVG und die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verlangen, dass Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Produktionsumgebungen hygienisch einwandfrei sind.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Eigenkontrolle?
Unternehmen, die keine regelmäßigen und dokumentierten Eigenkontrollen durchführen, können mit Geldstrafen belegt werden – selbst wenn keine Kontamination in den Produkten nachgewiesen wird.

Wie kann ich mich als Lebensmittelunternehmer absichern?
Regelmäßige Probenahmen, eine lückenlose Dokumentation der Eigenkontrollen und die Implementierung eines HACCP-Systems helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.


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Kontakt und Fragen:

RA Mag. Andreas Sabadello

+43 1 9971037

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